Kasten zu Nr. 9.1.9
§ 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Absatz 4:
Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und
in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur dem Bundesbeauftragten selbst und den von ihm schriftlich besonders Beauftragten. Satz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit
die oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes gefährden würde.
9.1.10 Infopost
Weiterbewilligungsanträge dürfen nicht mittels „Infopost“ versandt werden.
Zweimal jährlich wird jedem Bezieher von Arbeitslosengeld II ein Weiterbewilligungsantrag (WBA) zugesandt,
den dieser ausgefüllt an das zuständige Jobcenter zurücksenden kann. Das Anschreiben zu diesem WBA enthält
neben der Bedarfsgemeinschaftsnummer auch den abgelaufenen Bewilligungszeitraum. Zur Versendung dieser
WBA wird von der Bundesagentur für Arbeit (BA) das Produkt „Infopost“ der Deutschen Post AG (DP AG) genutzt.
Das Produkt „Infopost“ ist ein Angebot, bei dem größere Mengen inhaltsgleicher Schreiben zu einem günstige ren Preis versandt werden können. Zur Kontrolle, ob die für die Vergünstigung erforderlichen Bedingungen eingehalten worden sind, können Mitarbeiter der DP AG diese entgeltbegünstigten Postsendungen öffnen. Bei
Wahrnehmung dieses Kontrollrechts besteht die Möglichkeit, dass Mitarbeitern der DP AG bekannt wird, wer
Sozialleistungen bezieht.
Die BA vertritt die Auffassung, die Mehrkosten für Portogebühren, die durch die Versendung der WBA mit
dem Produkt „Kompaktbrief“ statt mit dem Produkt „Infopost“ entstehen würden (1.902.310,80 Euro im Jahr
2012), seien im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck der einschlägigen Datenschutzregelungen nicht
angemessen.
Ich teile diese Meinung nicht. Zwar bewertete ich das Produkt „Infopost“ der DP AG grundsätzlich als datenschutzrechtlich einwandfrei. Darüber hinaus ist jedoch in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen, wie sensibel die
personenbezogenen Daten sind, die mit der „Infopost“ versandt werden sollen. Genießen die versandten Daten
weitergehenden Schutz, wie im konkreten Fall durch das Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I), hat eine Versendung
mittels „Infopost“ zu unterbleiben. Die BA hat beim Postversand grundsätzlich eine Versendungsart zu wählen,
die eine Kenntnisnahme der in den Schreiben enthaltenen Sozialdaten durch Dritte ausschließt. Ich erwarte daher, dass künftig alle Schreiben der BA, die Sozialdaten enthalten, nicht mehr mittels „Infopost“ versendet wer-

BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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