gen im 18. Tätigkeitsbericht (Nr. 20.2.1). Zwischenzeitlich haben die Jobcenter eine Umstellung der Postversendung auf neutrale Umschläge technisch umgesetzt.
9.1.8 Nachweis der Unterkunftskosten
Jobcenter dürfen Leistungsempfänger nicht verpflichten, vom Vermieter ausgefüllte oder unterschriebene Mietbescheinigung vorzulegen.
Das Jobcenter ist berechtigt, Sozialdaten zu erheben, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben nach dem
Sozialgesetzbuch erforderlich ist (§ 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X). Mit einer Mietbescheinigung werden Daten erhoben, die für die Berechnung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) benötigt werden. Diese
Angaben können jedoch in der Regel mit anderen Unterlagen nachgewiesen werden. Hier bietet sich beispielsweise der zentral von der BA erstellte Vordruck „Anlage Kosten der Unterkunft und Heizung“ an, den jeder Antragsteller vom Jobcenter erhält.
Sozialdaten sind grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben (§ 67a Abs. 2 Satz 1 SGB X). Daher muss das Jobcenter jedem Antragsteller die Gelegenheit geben, die erforderlichen Angaben durch geeignete Nachweise selbst
zu erbringen. Viele Jobcenter haben in der Vergangenheit die Antragsteller aufgefordert, zum Nachweis der Unterkunftskosten eine Mietbescheinigung vorzulegen, die vom Vermieter ausgefüllt oder zumindest unterschrieben werden sollte. Für die Jobcenter ist die Vorlage solcher Mietbescheinigungen die einfachste Nachweisform,
da sie den Aufwand bei der Vorlage aller erforderlichen Daten deutlich vermindern kann. Datenschutzrechtlich
problematisch ist in diesen Fällen jedoch, dass der Vermieter dann regelmäßig Kenntnis über eine Antragstel lung seines Mieters auf Hartz IV-Leistungen erlangt. Zudem bestehen weder gesetzliche Auskunfts- noch Mitwirkungspflichten des Vermieters gegenüber dem Jobcenter. Dieses muss daher die Antragsteller zwingend auf
die freiwillige Mitwirkung von Vermieter und Antragsteller selbst hinweisen. Nur wenn die Betroffenen umfassend über die Freiwilligkeit der Vorlage einer Bescheinigung des Vermieters aufgeklärt wurden, halte ich diesen
Weg, Kosten der Unterkunft und Heizung nachzuweisen, datenschutzrechtlich für zulässig.
9.1.9 Manche Jobcenter nehmen die Unterstützungspflicht nicht wirklich ernst
Jobcenter und auch alle anderen öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, mich bei der Erfüllung meiner Aufgaben zu unterstützen.
Obwohl ich bereits mehrfach darauf hingewiesen habe, kommen einige Jobcenter ihrer Verpflichtung aus § 50
Absatz 4 Satz 3 SGB II i. V. m. § 24 Absatz 4 BDSG, mich bei der Erfüllung meiner Aufgaben umfassend zu
unterstützen, immer noch nicht nach (24. TB Nr. 12.1.1.3).
Jeder, der sich mit einer Eingabe an mich wendet (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 SGB X), darf auf eine umfassende und objektive Prüfung seiner Angelegenheit vertrauen. Dazu gehört, der Geschäftsführung des von der Beschwerde betroffenen Jobcenters die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Darstellung der Sach- und Rechtslage aus ihrer
Sicht einzuräumen. Leider ist das Interesse einiger Jobcenter an der Aufklärung eines datenschutzrechtlichen
Sachverhalts merklich geringer, als das der betroffenen Petenten. Wenn diese Jobcenter grundsätzlich erst auf
meine Erinnerungsschreiben oder nur unter Androhung einer Beanstandung gemäß § 25 BDSG reagieren, wird
der Datenschutz von ihren Geschäftsführungen offensichtlich noch nicht als Grundrecht der Bürger begriffen.
Ich erwarte von allen Stellen, die meiner Kontrollzuständigkeit unterliegenden, eine pflichtgemäße Unterstützung in angemessener Zeit und mit der gebotenen Sorgfalt. Diesen Anspruch werde ich künftig eine noch stärkere Aufmerksamkeit widmen und ihn gegenüber allen Jobcentern durchsetzen.

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BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014

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