ten Anlass überwacht werden oder einer Erfassung von Bereichen, die der ungezwungenen und freien Entfaltung der Persönlichkeit dienen (Kantinen, Raucherecken, Wartebereiche). Die wesentlichen Kriterien bei der Interessensabwägung sind das Ausmaß der konkreten Gefährdungslage und die für die Betroffenen eintretenden
Nachteile.
Während eine beobachtende Videoüberwachung als Live-Übertragung an den Sicherheitsdienst im Gebäude
zum notwendig werdenden sofortigen Einschreiten in der Regel für die Gefahrenabwehr ausreichend ist, sind
die Anforderungen an die Verarbeitung und Nutzung von Videoüberwachungsdaten höher. Diese sind nur dann
zulässig, wenn sie zur Beweissicherung erforderlich sind. Im Einzelfall muss die Aufzeichnung zu Beweiszwecken auf bestimmte, besonders gefahrgeneigte Bereiche begrenzt werden. Der Umstand der Beobachtung und
die verantwortliche Stelle sind zudem durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen (§ 6b Abs. 2 BDSG).
Im Rahmen meiner Kontrollbesuche musste ich teilweise auf datenschutzrechtliche Mängel bei der Nutzung der
Videotechnik hinweisen. So wurden in der Wartezone eines Jobcenters die Bilder der dort installierten Kamera
live auf einen großen Bildschirm in eben dieser Wartezone übertragen. Auf meinen Hinweis hin hat der Geschäftsführer noch am selben Tag die datenschutzwidrige Live-Übertragung abgeschaltet. Andere Jobcenter
habe ich aufgefordert, den Schutz der Videoüberwachungsanlage vor Zugriffen unberechtigter Dritter zu erhöhen. Beispielweise wurde in einem Jobcenter der Raum, in dem das Aufzeichnungsgerät stand, gleichzeitig als
Aufenthaltsraum für den privaten Sicherheitsdienst genutzt. In anderen Fällen habe ich auf die Einhaltung der
Pflicht zur Kennzeichnung öffentlich zug��nglicher Räume oder zur Ausblendung etwa von Zugängen zu
WC-Räumen gedrungen.
Zu den datenschutzrechtlichen Grundsätzen der Videoüberwachung in der öffentlichen Verwaltung des Bundes
verweise ich ergänzend auf Nr. 3.3 meines 24. Tätigkeitsberichts.
9.1.7 Post vom Jobcenter - aber bitte neutral
Ein deutlich sichtbares „Logo“ der Jobcenter auf dem Briefumschlag verstößt gegen den Datenschutz.
Bürgereingaben, Beiträge in einschlägigen Internetforen und entsprechende Anfragen von Mitarbeitern aus den
Jobcentern haben mich darauf aufmerksam gemacht, dass eine Vielzahl von Jobcentern ihre Briefe mit einem
deutlich sichtbaren Logo versehen hatte. Dies halte ich für datenschutzwidrig. Aufgrund der Größe des Logos
können Dritte auch aus einiger Entfernung und bereits bei flüchtiger Betrachtung erkennen, dass der Empfänger
der Briefsendung Post vom Jobcenter erhält und damit regelmäßig ein Leistungsempfänger sein wird. Eine solche zusätzliche Kennzeichnung der Briefumschläge ist nicht notwendig, um unzustellbare Briefe sicher an den
Absender zurückzusenden. Das Jobcenter druckt in der Regel seine Absenderadresse in kleiner Schriftgröße im
Sichtfenster auf. Bei geschlossenen Briefumschlägen reicht einen diskrete Absenderangabe auf der Rückseite
des Briefumschlages.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung habe ich meine Rechtsauffassung allen Geschäftsführern der meiner
Zuständigkeit unterliegenden Jobcenter mitgeteilt und diese aufgefordert, Briefpost an Kunden grundsätzlich
ohne Logo oder Aufdrucke mit dem Begriff „Jobcenter“ auf dem Briefumschlag zu versenden. Grundsätzlich
haben Betroffene einen Anspruch auf Wahrung des Sozialgeheimnisses durch das Jobcenter (§ 35 SGB I). Die
Jobcenter sind daher gesetzlich verpflichtet, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um
diesen Anspruch zu gewährleisten (§ 78a SGB X). Die Verwendung zusätzlicher Merkmale (z. B. Logos, Stempel, Aufdrucke, Aktenzeichen) auf Briefumschlägen selbst würde diesem Anspruch zuwiderlaufen. Die Absenderadresse im Sichtfenster eines Briefumschlages ist demgegenüber datenschutzrechtlich anders zu bewerten.
Sie ist erforderlich, um ggf. unzustellbare Post an den Absender zurücksenden zu können. Die Kunden- oder
BG-Nummer im Sichtfenster lässt keine Rückschlüsse auf persönliche Daten der Betroffenen zu, sie ist „nicht
sprechend“ und damit datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit verweise ich auf meine Ausführun -
BfDI 25. Tätigkeitsbericht 2013-2014
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