Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode

Drucksache 15/3391

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erkennen und damit zusätzliche Ermittlungen zielgerichtet vorzubereiten. Die Auskunft über Verbindungsdaten
aktiv gemeldeter Mobilfunkgeräte ermöglicht es, ohne
Observation den Aufenthaltsort – bei Mobiltelefonen
über die Lokalisierung der Funkzelle, in die eingewählt
wurde – nachzuvollziehen und weitere Ermittlungsmaßnahmen vorzubereiten.
Auch die Bestimmung des Standortes eines genutzten Gerätes bei der Telekommunikation im Festnetz und die auf
der Grundlage der Verbindungsdaten erstellten Kommunikationsprofile können wichtige Aufschlüsse über die
Kommunikationsbeziehungen der Personen oder Organisationen geben, die der Beobachtung durch das BfV unterliegen.
Deshalb wurde in § 8 Abs. 8 BVerfSchG dem BfV die
Befugnis übertragen, im Einzelfall bei denjenigen, die
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und Teledienste erbringen oder daran mitwirken, unentgeltlich
Auskünfte über Telekommunikationsverbindungsdaten
und Teledienstenutzungsdaten einzuholen. In § 8 Abs. 8
Satz 3 BVerfSchG werden die einzelnen von der Auskunftsverpflichtung erfassten Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten aufgezählt:
(1) Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung
(2) Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und
Uhrzeit
(3) Angaben über die Art der vom Kunden in Anspruch
genommenen Telekommunikations- und TeledienstDienstleistung
(4) Endpunkte, festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit
Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Nutzung von Telediensten verlangt werden. In diesem Falle
wird die Anordnung analog § 10 Abs. 5 G10 auf höchstens drei Monate befristet.
Aufgrund der gleichgelagerten Aufgabenstellung wurde
die Regelung für den MAD im Rahmen seiner begrenzten
Zuständigkeit in das MADG übernommen, § 10 Abs. 3
MADG.
Durch die Einführung des § 8 Abs. 3a BNDG wurde gewährleistet, dass auch der BND auf dem Gebiet der Telekommunikation entsprechend erweiterte Auskunftsrechte
wie das BfV erhält. Sie ermöglichen dem BND zum einen, Extremisten, die vom Ausland aus operieren und
nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
nicht überwacht werden können, zu lokalisieren. Zum anderen können auf der Grundlage von Verbindungsdaten
dringend notwendige Informationen über internationale
und vom Ausland aus gesteuerte terroristische Netzwerke
gewonnen werden. Eine rechtzeitige Information über die
Kommunikationswege terroristischer Gruppen, die vom

Ausland aus operieren, soll dem BND eine bessere Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ermöglichen.
a)

Voraussetzungen

BfV und MAD können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur
dann ein Auskunftsersuchen an Telekommunikationsdienstleister richten, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 G10 erfüllt sind. Insoweit wird auf
die Ausführungen zu § 8 Abs. 6 BVerfSchG verwiesen.
Auskunftsersuchen des BND nach § 8 Abs. 3a BNDG
sind nur zulässig, wenn dies im Rahmen seiner Aufgaben
für die Sammlung von Informationen über die in § 5
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 G10 genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist. Diesbezüglich gilt das zu den
Auskunftsersuchen nach § 2 Abs. 1a BNDG Gesagte.
b)

Umfang der Maßnahmen im
Berichtszeitraum

Im Berichtszeitraum sind von BfV, MAD und BND insgesamt fünf Maßnahmen aus dem Vorberichtszeitraum
fortgeführt und neun neue Maßnahmen genehmigt und
durchgeführt worden. Die neu beantragten Verfahren
richteten sich gegen dreizehn Hauptbetroffene. Im Einzelnen:
aa)

Auskunftsersuchen nach
§ 8 Abs. 8 BVerfSchG

Das BfV hat im Berichtszeitraum drei der im vorherigen
Berichtszeitraum beantragten und genehmigten Auskunftsersuchen weitergeführt und sechs Auskunftsersuchen neu beantragt und vollzogen. Diese neuen Maßnahmen richteten sich gegen sechs Personen, die im Verdacht
standen, Gruppierungen einer terroristischen Vereinigung zu unterstützen, oder für einen fremden Nachrichtendienst tätig zu sein.
bb)

Auskunftsersuchen nach
§ 10 Abs. 3 MADG

Seitens des MAD wurden im Berichtszeitraum zwei Auskunftsersuchen nach § 10 Abs. 3 MADG aus dem vorherigen Berichtszeitraum weitergeführt. Diese Maßnahmen
richten sich unmittelbar gegen zwei Angehörige der Bundeswehr.
cc)

Auskunftsersuchen nach
§ 8 Abs. 3a BNDG

Der BND richtete im Berichtszeitraum drei Auskunftsersuchen an Telekommunikationsunternehmen gemäß § 8
Abs. 3a BNDG. Die Maßnahmen bezogen sich auf Anschlussnummern, die Netzwerken islamistischer Extremisten zuzuordnen sind und größtenteils im Rahmen von
Beschränkungsanordnungen zum Gefahrenbereich der
Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit
Bezug zur Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 Satz 3
Nr. 2 G10) bekannt wurden. Von den Auskunftsersuchen
waren sieben Personen betroffen.

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