Drucksache 15/3391

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Das BfV benötigt im Rahmen seiner präventiven Funktionen Informationen über die Kommunikationswege terroristischer Gruppen und anderer Personen in den Beobachtungsbereichen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BVerfSchG,
um die Überwachung der Kommunikationsinhalte im
Wege der Post- und Fernmeldeüberwachung nach dem
G10 vorzubereiten. Nach der bis zum Inkrafttreten des
Terrorismusbekämpfungsgesetzes geltenden Rechtslage
bestand keine Auskunftspflicht der Erbringer von Postdienstleistungen, deshalb wurde sie in den neugeschaffenen § 8 Abs. 6 BVerfSchG aufgenommen.
a)

Voraussetzungen

Die Auskunftspflicht besteht nur dann, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass eine der in
§ 3 Abs. 1 G10 benannten Straftaten geplant oder begangen wird oder begangen worden ist.
In § 3 Abs. 1 G10 werden folgende Straftaten aufgeführt:

b)

Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Umfang der Maßnahmen im
Berichtszeitraum

Im Berichtszeitraum wurden durch das BfV keine Auskunftsersuchen nach § 8 Abs. 6 BVerfSchG gestellt.
4.

Auskünfte von Luftfahrtunternehmen
(§ 8 Abs. 7 BVerfSchG)

Frühzeitig und umfassend verfügbare Informationen über
Reisewege sollen die rechtzeitige Analyse internationaler
terroristischer Gruppen oder anderer Personen im Beobachtungsbereich des BfV, ihrer Ruhe- und Vorbereitungsräume, aber auch ihrer Zielgebiete ermöglichen.
Daher wurde in § 8 Abs. 7 BVerfSchG ein Auskunftsanspruch des BfV gegenüber Luftfahrtunternehmen statuiert.
a)

Voraussetzungen

(3) Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der
äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 96, 97 a bis 100 a
StGB)

Gemäß § 8 Abs. 7 BVerfSchG darf das BfV im Einzelfall
bei Luftfahrtunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs einholen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BVerfSchG erforderlich ist
und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BVerfSchG genannten Schutzgüter vorliegen. Insoweit kann auf die
Ausführungen zu den Auskunftsansprüchen gegenüber
Bankdienstleistern verwiesen werden.

(4) Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109 e
bis 109 g StGB)

b)

(5) Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantik-Vertrages
(§§ 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109 e bis g StGB in
Verbindung mit Art. 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 [BGBl. I S. 597] in
der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1968
[BGBl. I S. 741])

Im Berichtszeitraum wurde ein Auskunftsersuchen nach
§ 8 Abs. 7 BVerfSchG aus dem vorherigen Berichtszeitraum weitergeführt, das darauf gerichtet war, Informationen zur Identifikation einer Person zu erlangen, die im
Verdacht stand, Verbindungen zu einer terroristischen
Vereinigung zu unterhalten und an der Planung von terroristischen Anschlägen beteiligt zu sein.

(1) Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats
(§§ 80 bis 83 StGB)
(2) Straftaten der Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 bis 89 StGB, § 20
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes)

(6) Straftaten nach
a) den §§ 129 a und 130 StGB sowie
b) den §§ 211, 212, 239 a, 239 b, 306 bis 306 c, 308
Abs. 1 bis 3, § 315 Abs. 3, § 316 b Abs. 3 und
316 c Abs. 1 und Abs. 3 StGB, soweit diese sich
gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes richten
(7) Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes.
Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den
Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.

Umfang der Maßnahmen im
Berichtszeitraum

Darüber hinaus wurden im vorliegenden Berichtszeitraum zwei weitere Auskunftsersuchen an Luftfahrtunternehmen nach § 8 Abs. 7 BVerfSchG genehmigt und
durchgeführt. In beiden Fällen ging es um die Identifizierung möglicher Angehöriger bzw. Unterstützer international operierender terroristischer Vereinigungen. Beide
neuen Maßnahmen sind im Berichtszeitraum auch beendet worden.
5.

Auskünfte von Telekommunikationsunternehmen (§ 8 Abs. 8 BVerfSchG,
§ 10 Abs. 3 MADG, § 8 Abs. 3a BNDG)

Auskünfte über Begleitumstände der Telekommunikation
und der Nutzung von Telediensten können wichtige Aufschlüsse über das Umfeld von Personen geben, bei denen
tatsächliche Anhaltspunkte für terroristische oder anderweitig sicherheitsrelevante Bestrebungen vorliegen. Verbindungs- und Nutzungsdaten ermöglichen es beispielsweise, weitere Beteiligte terroristischer Netzwerke zu

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