Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
2.
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Auskünfte von Banken und
Finanzdienstleistern (§ 8 Abs. 5
BVerfSchG, § 2 Abs. 1a BNDG)
§ 8 Abs. 5 BVerfSchG und § 2 Abs. 1a BNDG räumen
dem BfV und dem BND die Befugnis ein, im Einzelfall
bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und
Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten,
Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einzuholen. Damit sollen den
Diensten Informationen verschafft werden, die sie benötigen, um die finanziellen Ressourcen und damit die Gefährlichkeit terroristischer Gruppierungen frühest möglich einschätzen zu können. Ferner sollen Erkenntnisse
über Geldtransfers zur Vorbereitung und Planung von Anschlägen gewonnen werden. Diese Verbesserung der Informationsmöglichkeiten der Dienste dient der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit der Resolution
1373 (2001), Ziffer 1, Buchstabe a, nachdrücklich geforderten Unterbindung der Finanzströme terroristischer Organisationen.
a)
Auskunftsersuchen nach
§ 8 Abs. 5 BVerfSchG
aa)
Voraussetzungen
Das BfV darf die Auskünfte gemäß § 8 Abs. 5 BVerfSchG im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
bis 4 BVerfSchG nur einholen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BVerfSchG genannten Schutzgüter
vorliegen. Es muss also jedenfalls ein Anfangsverdacht
gegeben sein. Bloße Vermutungen genügen nicht.
bb)
Umfang der Maßnahmen im
Berichtszeitraum
Im Berichtszeitraum stellte das BfV insgesamt 14 Auskunftsersuchen nach § 8 Abs. 5 BVerfSchG. Die Auskunftsersuchen richteten sich insgesamt gegen 15 Hauptbetroffene. Diese standen überwiegend im Verdacht,
Mitglied in einer ausländischen extremistischen Vereinigung zu sein oder eine solche zu unterstützen.
b)
Auskunftsersuchen nach
§ 2 Abs. 1a BNDG
In § 2 Abs. 1a BNDG wurde auch dem BND die Befugnis
übertragen, Auskunftsbegehren an Banken und Kreditinstitute zu stellen.
aa)
Voraussetzungen
Der BND darf im Einzelfall bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsunternehmen und Finanzunternehmen unentgeltlich Auskünfte zu Konten, Konteninhabern und
sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen einholen, soweit dies im Rahmen seiner Aufgaben
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG für die Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6
Drucksache 15/3391
G10 genannten Gefahrenbereiche erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren
für die außen- und sicherheitspolitischen Belange der
Bundesrepublik Deutschland vorliegen.
§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 G10 nennt folgende
Gefahrenbereiche:
(1) die Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland,
(2) die Gefahr der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland,
(3) die Gefahr der internationalen Verbreitung von
Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von
erheblicher Bedeutung,
(4) die Gefahr der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in die Bundesrepublik Deutschland,
(6) die Gefahr der international organisierten Geldwäsche in Fällen von erheblicher Bedeutung.
Der Gesetzgeber hat sich für die Einbeziehung der Nummern 4 und 6 entschieden, weil – wie der von Afghanistan ausgehende Terrorismus beispielhaft gezeigt hat – ein
enger Zusammenhang zwischen massivem Drogenanbau
und -handel, Geldwäsche und terroristischen Aktivitäten
besteht. Auch Terrororganisationen in Kolumbien, auf
den Philippinen, in Nordafrika, Tschetschenien und Teilen der Türkei finanzieren ihre Aktivitäten und Waffenkäufe mit Drogengeldern, die teilweise der Geldwäsche
unterzogen werden. Ohne die Einbeziehung der Nummern 4 und 6 wäre die Aufgabe im Sinne des § 1 Abs. 2
BNDG in diesem Bereich daher nur schwer erfüllbar.
bb)
Umfang der Maßnahmen im
Berichtszeitraum
Der BND stellte im Berichtszeitraum zwei Auskunftsersuchen mit vier Teilanträgen. Diese Auskunftsersuchen
waren an verschiedene Geldinstitute gerichtet. Die Maßnahmen richteten sich gegen eine Person, die im Verdacht
der Finanzierung des internationalen Terrorismus im Fall
von erheblicher Bedeutung stand. Ziel der Auskunftsersuchen war die Ermittlung von Konten und Konteninhabern
bei deutschen Banken.
3.
Auskünfte von Postdienstleistern
(§ 8 Abs. 6 BVerfSchG)
§ 8 Abs. 6 BVerfSchG ermächtigt das BfV, bei Personen
und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen, sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich
Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einzuholen.