Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
IV.

Die Durchführung der Kontrolle

Für die durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz neu
eingefügten Befugnisse der Sicherheitsbehörden, Informationen über Geldströme und Kontobewegungen bei
Banken und Finanzunternehmen einzuholen, Auskunftsersuchen an Postdienstleister, Luftverkehrsunternehmen,
Telekommunikations- und Teledienstleister zu stellen und
IMSI-Catcher einzusetzen, obliegt die Kontrolle dem Parlamentarischen Kontrollgremium und der G10-Kommission.
1.

Drucksache 15/3391

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Die Kontrolle durch das Parlamentarische
Kontrollgremium

Nach § 1 Abs. 1 PKGrG unterliegt die Bundesregierung
hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), des Militärischen Abschirmdienstes
(MAD) und des Bundesnachrichtendienstes (BND) der
Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.
Mit der Übertragung neuer Befugnisse auf die Nachrichtendienste durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz
wurden auch die Kontrollbefugnisse des Gremiums erweitert. Ihm obliegt die parlamentarische und politische
Kontrolle im Bereich der Maßnahmen nach den §§ 8
Abs. 5 bis 8, 9 Abs. 4 BVerfSchG, § 10 Abs. 3 MADG
und §§ 2 Abs. 1a, 8 Abs. 3a BNDG.
Neben der Aufgabe, dem Deutschen Bundestag jährlich
einen Bericht über die Durchführung sowie Art und Umfang dieser Beschränkungsmaßnahmen zu erstatten,
kommt dem Gremium die Aufgabe zu, die Mitglieder der
G10-Kommission zu bestellen und die Zustimmung zur
Geschäftsordnung der Kommission zu erteilen.
Gemäß § 8 Abs. 10 BVerfSchG unterrichtet das für die
Anordnung der Maßnahmen zuständige Bundesministerium in Abständen von höchstens sechs Monaten das
Kontrollgremium über deren Durchführung. Dabei geht
es nicht um Einzelfälle, sondern um eine Gesamtübersicht der Beschränkungsmaßnahmen und ihrer Ergebnisse.
Diese Halbjahresberichte müssen gemäß § 8 Abs. 10
Satz 1 BVerfSchG einen Überblick über Anlass, Umfang,
Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum
durchgeführten Maßnahmen enthalten. Die Berichte sollen insoweit denjenigen entsprechen, die die Staatsanwaltschaften gem. § 100e StPO der jeweils zuständigen
obersten Justizbehörde erstatten. Die Kontrollkompetenz
des Parlamentarischen Kontrollgremiums erschöpft sich
dabei aber nicht in der Entgegennahme der Berichte, sondern erstreckt sich im Kern vielmehr darauf, von den zuständigen Bundesministerien jederzeit Auskunft über alle
Aspekte der Überwachung des Kommunikations-, Reiseund Kapitalverkehrs verlangen zu können.
Die Vorschrift des § 8 Abs. 10 BVerfSchG gilt gemäß § 9
Abs. 4 Satz 5 BVerfSchG, § 10 Abs. 3 Satz 6 MADG, § 2
Abs. 1a Satz 4, § 8 Abs. 3 Satz 6 BNDG entsprechend für
die Maßnahmen nach diesen Vorschriften.
Das Parlamentarische Kontrollgremium wurde auch im
vorliegenden Berichtszeitraum entsprechend der gesetzli-

chen Regelung in halbjährlichen Abständen über Anlass,
Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der durchgeführten
Beschränkungsmaßnahmen sowie über die getroffenen
Mitteilungsentscheidungen unterrichtet.
2.

Die Kontrolle durch die G10-Kommission

Die Kontrolle der im Einzelfall angeordneten und zu vollziehenden Maßnahmen, die durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz in das BVerfSchG, das MADG und das
BNDG aufgenommen wurden, obliegt der G10-Kommission.
Das Parlamentarische Kontrollgremium hat für die
15. Wahlperiode nach Anhörung der Bundesregierung
als ordentliche und stellvertretende Mitglieder folgende
Personen benannt:
Mitglieder

stellvertretende Mitglieder

Dr. Hans de With
(Vorsitzender)

Prof. Dr. Heinz Gester

Erwin Marschewski, MdB
Rudolf Kraus, MdB
(Stellvertretender Vorsitzender)
Prof. Dr. Jürgen Seifert

Dr. Bertold Huber

Dr. Max Stadler, MdB

Prof. Dr. Edzard
Schmidt-Jortzig

Der Tätigkeit der G10-Kommission hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juli 1999
(BVerfGE Bd. 100, S. 313 [S. 401]) eine wesentliche Bedeutung beigemessen. Das Gericht betonte die Notwendigkeit, die Kommission personell und sachlich angemessen auszustatten.
Das neue Artikel 10-Gesetz (G10) vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1254, ber. 2298), zuletzt geändert durch
Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718, 833), trägt diesen Vorgaben in § 15 Abs. 3 G10
Rechnung. Die G10-Kommission entscheidet als unabhängiges und an keine Weisungen gebundenes Organ von
Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden über die
Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die Kontrolle der G10-Kommission erstreckt
sich dabei auf den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach dem G10 erlangten personenbezogenen Daten durch die Nachrichtendienste des
Bundes einschließlich der Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Mit der Neuregelung des G10 im
Jahre 2001 wurden die bestehenden Einsichts- und Zutrittsrechte der Kommission besonders ausgestaltet.
Gemäß § 8 Abs. 9 BVerfSchG in Verbindung mit § 2
Abs. 1a BNDG und § 4 Abs. 1 MADG ist die G10-Kommission zudem zuständig für die Prüfung der Zulässigkeit
und Notwendigkeit derjenigen Maßnahmen, die durch
das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002
neu eingeführt worden sind und die gerade Gegenstand
des vorliegenden Berichtes sind.

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