Drucksache 15/3391
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angepasst. Mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen
Terrorismusbekämpfungsgesetz (Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002
[BGBl. I S. 361]) wurden u. a. das Bundesverfassungsschutzgesetz, das BND-Gesetz und das MAD-Gesetz geändert und den Sicherheitsbehörden neue Befugnisse
übertragen. Im Rahmen dieser Gesetzesänderungen wurden auch die Kontrollrechte des Parlamentarischen Kontrollgremiums und der G10-Kommission auf die neu eingefügten Befugnisse der Sicherheitsbehörden erweitert.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen:
– Auskunftsrechte gegenüber Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen über
Konten, Konteninhabern, Geldbewegungen und Geldanlagen (§ 8 Abs. 5 BVerfSchG; § 2 Abs. 1a BNDG)
– Auskunftsrechte gegenüber Postdienstleistern über
Namen, Anschriften, Postfächer und sonstige Umstände des Postverkehrs (§ 8 Abs. 6 BVerfSchG)
– Auskunftsrechte gegenüber Luftfahrtunternehmen
über Namen, Anschriften und Inanspruchnahme von
Transportleistungen und sonstige Umstände des Luftverkehrs (§ 8 Abs. 7 BVerfSchG)
– Auskunftsrechte gegenüber Telekommunikationsdienstleistern und Teledienstleistern über Telekommunikationsverbindungsdaten und Teledienstenutzungsdaten (§ 8 Abs. 8 BVerfSchG; § 10 Abs. 3 MADG; § 8
Abs. 3a BNDG)
– Einsatz technischer Mittel (so genannte IMSI-Catcher)
zur Ermittlung der Identität und des Standorts aktiv
geschalteter Mobiltelefone (§ 9 Abs. 4 BVerfSchG)
In diesem Bereich kommt dem Parlamentarischen Kontrollgremium auch eine eigenständige Berichtspflicht zu.
Zum Zweck der Evaluierung des Maßnahmenkatalogs
berichtet das Parlamentarische Kontrollgremium dem
Deutschen Bundestag jährlich sowie nach Ablauf von
drei Jahren zusammenfassend seit Inkrafttreten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes. Auf dieser Grundlage ist
der vorliegende zweite Bericht erstellt worden. Der erste
Bericht ist am 12. Mai 2003 (Drucksache 15/981) abgegeben worden.
II.
Grundlagen der Berichtspflicht
Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem
Deutschen Bundestag nach § 8 Abs. 10 des Gesetzes über
die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz [BVerfSchG] vom 20. Dezember 1990 [BGBl. I
S. 2954, 2970], zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2002 [BGBl. I S. 3202, 3217])
jährlich sowie nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Bericht über die Durchführung
sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach § 8 Abs. 5 bis 8 BVerfSchG.
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode
Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 5 BVerfSchG, §§ 2 Abs. 1a Satz 4,
8 Abs. 3a Satz 6 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz [BNDG] vom 20. Dezember
1990 [BGBl. I S. 2954]), zuletzt geändert durch Artikel
10 des Gesetzes vom 16. August 2002 [BGBl. I S. 3202,
3217]) und § 10 Abs. 3 Satz 6 des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz [MADG] vom
20. Dezember 1990 [BGBl.I S. 2954, 2977], zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2004
[BGBl. I S. 334]) erstattet das Parlamentarische Kontrollgremium entsprechend § 8 Abs. 10 BVerfSchG dem Bundestag einen Bericht über die Durchführung sowie Art,
Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach
§ 9 Abs. 4 BVerfSchG, §§ 2 Abs. 1a, 8 Abs. 3a BNDG sowie nach § 10 Abs. 3 MADG.
Dabei sind die Geheimhaltungsgrundsätze des § 5 Abs. 1
des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz [PKGrG] vom 11. April 1978 [BGBl. I S. 453],
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
26. Juni 2001 [BGBl. I S. 1254, 1260]) zu beachten.
Die Berichtspflichten wurden erst durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002, in Kraft seit
dem 1. Januar 2002, in die Sicherheitsgesetze aufgenommen und werden mit dem jetzt vorliegenden Bericht das
zweite Mal wahrgenommen. Der Bericht umfasst hinsichtlich des Zahlenmaterials daher den Zeitraum vom
1. Januar bis zum 31. Dezember 2003.
III.
Zusammensetzung des Parlamentarischen
Kontrollgremiums
Im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 wurde
die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher
Tätigkeit in Bezug auf die Maßnahmen nach den §§ 8
Abs. 5 bis 8, 9 Abs. 4 BVerfSchG, §§ 2 Abs. 1a, 8 Abs. 3a
BNDG und § 10 Abs. 3 MADG vom Parlamentarischen
Kontrollgremium der 15. Wahlperiode durchgeführt. Es
hat auch den vorliegenden Bericht erstellt.
Dem Parlamentarischen Kontrollgremium der 15. Wahlperiode gehören – in alphabetischer Reihenfolge – folgende Abgeordnete an: Hermann Bachmaier (SPD), Hartmut Büttner (Schönebeck) (CDU/CSU), Rainer Funke
(FDP), Hans-Joachim Hacker (SPD), Volker Neumann
(Bramsche) (SPD), Bernd Schmidbauer (CDU/CSU),
Erika Simm (SPD), Hans-Christian Ströbele (BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN) und Wolfgang Zeitlmann (CDU/
CSU). Das Gremium wurde am 18. Dezember 2002 konstituiert und trat am selben Tag zu seiner ersten Sitzung
zusammen.
Vorsitzender des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist
seit dem 1. Januar 2004 der Abgeordnete Hartmut Büttner
(Schönebeck) (CDU/CSU). Im Berichtszeitraum führte
der jetzige stellvertretende Vorsitzende Volker Neumann
(SPD) den Vorsitz. Nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Kontrollgremiums wechselt der Vorsitz jährlich zum 1. Januar eines jeden Jahres zwischen
der parlamentarischen Mehrheit und der Minderheit.