könne, diese dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Andererseits könne die Beschlagnahme nicht undifferenziert auf alle Daten und Unterlagen in der Sphäre von
Berufsgeheimnisträgern im Sinne des § 53 Abs. 1 StPO erstreckt werden. Aus dieser Privilegierung ergebe sich eine Verpflichtung der Ermittlungsbehörden, schon bei
der Erstdurchsicht eine Auswahl zu treffen und solche Daten und Unterlagen herauszufiltern, die allem Anschein nach als verwertbare Beweismittel in Betracht kämen.
Eine derartige Auswahl sei nach dem möglichen thematischen Sachbezug zum Verfahren gegen die Beschuldigten getroffen worden; insoweit komme die Eignung der
sichergestellten Gegenstände oder Daten als Beweismittel in Betracht. Die übrigen
kopierten Dateien seien ungeöffnet zu löschen. Ihre Durchsicht auf "Zufallsfunde" sei
unzulässig. Außerhalb des Büroraums sichergestellte Hardware unterliege gleichfalls
nicht der Beschlagnahme, weil deren Datenbestände bereits gesichert worden seien.
6. Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung legten die Beschwerdeführer zu 2. und
zu 4. am 12. Juni 2002 Beschwerde ein, soweit es um die Bestätigung der Beschlagnahme ihrer Sachen ging. Ebenso legte die Staatsanwaltschaft, soweit das Amtsgericht die Beschlagnahme nicht bestätigt hatte, am 6. Juni 2002 Beschwerde zu Ungunsten der Beschwerdeführer ein.

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7. a) Das Landgericht Hamburg verwarf eine weitere, gegen die Durchsuchungsanordnungen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. vom 4. Juni 2002
mit Beschluss vom 14. Juni 2002 als unbegründet.

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b) Auf die staatsanwaltschaftliche Beschwerde änderte das Landgericht Hamburg
die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2002 insoweit ab, als die
Bestätigung der Beschlagnahme auf zwei Computer, einen Hängeordner "H." und
"diverse Daten auf eigenen Medien gespeichert (Kopien der Festplatten der PC im
Büro R. und im Empfang)" erweitert wurde. Das Landgericht vertrat die Auffassung,
dass mit Ausnahme beschlagnahmter "Sicherungsbänder" (IV/25 - IV/29 des Sicherstellungsverzeichnisses) alle beschlagnahmten Gegenstände und Dateien geeignet
seien, im weiteren Strafverfahren als Beweismittel zu dienen. Bezüglich der Datenträger und Datenkopien ergebe sich dies daraus, dass vor Ort mittels Suchbegriffen
festgestellt worden sei, dass in den Speichermedien Dateien mit fallbezogenen Begriffen wie "R." und "d." vorhanden gewesen seien.

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Der Beschlagnahme stehe wegen der Tatverstrickung des Beschwerdeführers zu 2.
kein Beschlagnahmeverbot entgegen. Die Beschlagnahme werde auch nicht dadurch unzulässig, dass zugleich Dateien erfasst worden seien, die von den unverdächtigen anderen Rechtsanwälten und Steuerberatern angelegt worden seien. Eine
andere Sichtweise würde es Straftätern ermöglichen, ihre der Beschlagnahme unterliegenden Daten durch Vermischung mit Daten des von § 97 Abs. 1 StPO erfassten
Personenkreises dem Zugriff der Strafverfolgung zu entziehen. Soweit das Amtsgericht eine Differenzierung nach unterschiedlichen Daten gefordert habe, könne das
Beschwerdegericht dieser Ansicht nicht folgen. Der auf einem Datenträger befindliche Datenbestand sei "im Ganzen ein Beweismittel, das unteilbar der Beschlagnah-

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