rem bezüglich "H.", "M.", "C.", "R. ./. B.", "S. ./. B.", und drei Computer im "Büro
R.", im "Büro U." sowie im "Empfangsbereich/Archiv" sichergestellt. Ferner erstreckte
sich der Zugriff auf "diverse Daten auf eigenen Medien gespeichert". Dabei handelte
es sich um vor Ort von den Ermittlungsbeamten angefertigte Kopien aller Daten auf
den Festplatten von Computern der Rechtsanwaltskanzlei und der Steuerberatungsgesellschaft.
4. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. Widerspruch. Der Widerspruch bezog sich insbesondere auf die Computer, fünf Datensicherungsbänder sowie die "diversen Daten auf eigenen Medien gespeichert". Die Beschwerdeführer zu
1. bis 3. führten aus, durch den Zugriff auf die Computerdaten werde das Vertrauensverhältnis zu ihren Mandanten empfindlich gestört. Sollte der Zugriff auf die Daten
aber für rechtens erklärt werden, werde hilfsweise beantragt, die Durchsicht sämtlicher Daten durch den Richter vornehmen zu lassen. Bei den beschlagnahmten Computern und sichergestellten Daten handele es sich um den gesamten Datenbestand
der Kanzlei. Darunter befinde sich auch die Korrespondenz aus Verteidigermandaten. Gesondert wurde beim Amtsgericht Hamburg beantragt, die Beschlagnahme bezüglich der im "Empfangsbereich/Archiv" (Nr. IV/5 - IV/29 des Sicherstellungsverzeichnisses) sichergestellten Gegenstände und EDV-Daten nicht zu bestätigen.

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5. Mit Beschluss vom 4. Juni 2002 bestätigte das Amtsgericht Hamburg - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags im Übrigen - die Beschlagnahme einzeln
bezeichneter Unterlagen, der Computer nebst Zubehör und einzelner Datei-Kopien
von den Festplatten. Hiervon betroffen waren diejenigen Dateien, die - ungeöffnet im Dateienverzeichnis folgende Begriffe und Bezeichnungen trugen:

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- "R."

40

- "T." oder "T."

41

- "J."

42

- "d."

43

- "s."

44

- "F."

45

- "G."

46

- "C."

47

- "M."

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- "B.".

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Maßgeblich sei, dass auch der Empfangsbereich und die gemeinsam genutzte EDV
Teil des Arbeitsplatzes des Beschuldigten sei. Der Zugriff sei geboten, weil andernfalls in den von mehreren Personen genutzten Bürobereichen eine "Vermischung"
von beschlagnahmefähigen Daten oder Unterlagen mit "Dritteigentum" dazu führen

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