me" unterliege. Eine konkrete Gefahr der "gezielten Suche nach Zufallsfunden" sei
nicht gegeben. Der vom Amtsgericht aufgestellte Katalog von Suchbegriffen sei als
Aussonderungskriterium zu eng gefasst. Es seien zahlreiche weitere fallbezogene
Suchbegriffe denkbar, die nicht den Anschein einer gezielten Suche nach Zufallsfunden erwecken. "Der verantwortungsvolle Umgang mit den gesicherten Daten" müsse
"deshalb der Staatsanwaltschaft überlassen bleiben".
c) Mit gesondertem Beschluss vom 20. Juni 2002 verwarf das Landgericht Hamburg
die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 2. und zu 4. gegen die Beschlagnahmebestätigung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des vorangegangenen Beschlusses vom 14. Juni 2002. Soweit im Übrigen Computerteile zwischenzeitlich herausgegeben worden seien, habe sich die Beschlagnahme erledigt.

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8. Die Beschwerdeführer zu 1., 3. und 4. erhoben gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14. Juni 2002 Gegenvorstellung und vorsorglich eine weitere
Beschwerde. Im Wesentlichen wiesen die in Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren
tätigen Beschwerdeführer darauf hin, dass der Zugriff auf die Mandatsdaten in
schwer wiegender Weise besonders geschützte Vertrauensverhältnisse betreffe,
weshalb auch ein Beschlagnahmeverbot bestehe. Das Landgericht habe die Möglichkeit verkannt, durch eine begrenzte Maßnahme die Grundrechte zu wahren und
dennoch die Strafverfolgung nicht leer laufen zu lassen. Die Durchsuchungsanordnung hätte sich zudem auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu 2. beschränkt. Sichergestellt worden seien dagegen solche Gegenstände, die gerade
nicht bei der Durchsuchung dieses Arbeitsplatzes gefunden worden seien. Dies habe
Auswirkungen auf die Beschlagnahme. Im Übrigen seien in den Durchsuchungsbeschlüssen die gesuchten Gegenstände nicht ausreichend konkretisiert worden.

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9. Das Landgericht Hamburg wies den mit der Gegenvorstellung gestellten Antrag
auf Aufhebung der Beschwerdeentscheidung mit Beschluss vom 25. Juni 2002 zurück. Es sei zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 311 a StPO vorlägen. Die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. hätten schon vor der Beschwerdeentscheidung die Möglichkeit der Stellungnahme gehabt. Im Übrigen sei die Beschwerdeentscheidung in
der Sache zutreffend. Soweit die Beschwerdeführer ergänzend vorgetragen hätten,
dass die Durchsuchungsbeschlüsse zu unbestimmt gewesen seien, könne das Gericht dem nicht folgen. Jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass
die Beschlüsse nicht auf Unterlagen über sämtliche Geschäftsbeziehungen gerichtet
gewesen seien, sondern lediglich auf diejenigen mit Bezug zu den genannten Unternehmen.

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III.
1. Die Beschwerdeführer rügen mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 12
Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Sie wenden sich in erster Linie "gegen die sich
aus den Beschlüssen des Landgerichts ergebende Beschlagnahme".

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