deführer zu 2. Dieser ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er ist Sozius der gemeinschaftlichen Rechtsanwaltskanzlei der Beschwerdeführer zu 1. bis 3. sowie Prokurist
und Mitgesellschafter der unter gleicher Adresse firmierenden Beschwerdeführerin
zu 4., einer Steuerberatungsgesellschaft.
Die Ermittlungsbehörden nehmen an, der Beschwerdeführer zu 2. sei neben anderen Mitbeschuldigten daran beteiligt gewesen, dass die Firmen S. GmbH, C. GmbH
und D. GmbH, jeweils mit Sitz im Inland, Geldbeträge für tatsächlich nicht erbrachte
Lieferungen und Leistungen an Briefkastenfirmen auf der britischen Insel Jersey gezahlt hätten. Bei den Geldbeträgen habe es sich unter anderem um eine Zahlung der
Firma S. GmbH in Höhe von 2.481.698,25 DM und eine Zahlung der Firma D. GmbH
in Höhe von 142.544,12 DM gehandelt. Bei der Firma S. GmbH sei es vor diesem
Hintergrund im Steuerjahr 1999 zu einer Verkürzung der Gewerbe- und Körperschaftssteuer in Höhe von 1.437.510,00 DM gekommen, bei der D. GmbH in Höhe
von 82.562,00 DM. Die nach Jersey transferierten Gelder seien von dort als angebliche Gewinnausschüttungen in ein Trustvermögen abgeführt worden, das tatsächlich
die persönliche Alterssicherung der Mitbeschuldigten dargestellt habe.

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Die Mitbeschuldigten M. und M. sind Gesellschafter der genannten Firmen. Sie wurden rechtlich von dem Beschwerdeführer zu 2. und steuerlich von der Beschwerdeführerin zu 4. beraten, wobei diese möglicherweise vom Beschwerdeführer zu 2. vertreten wurde. Nach der Verdachtsannahme haben die Mitbeschuldigten, die
gemeinsame Einkommensteuererklärungen abgegeben haben, ihre Einkommensteuer um insgesamt 1.390.874,00 DM verkürzt.

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2. a) Vor diesem Hintergrund erließ das Amtsgericht Hamburg am 7. Mai 2002 zwei
gleich lautende Durchsuchungsbeschlüsse gemäß § 102 StPO, welche auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu 2. in der Rechtsanwaltskanzlei und in den Räumen der Beschwerdeführerin zu 4. bezogen waren. Dem Beschwerdeführer zu 2.
wird zur Last gelegt, zusammen mit dem Steuerfachgehilfen B. für die Mitbeschuldigten M. das Konzept zu der Steuerhinterziehung, welche durch drei selbständige
Handlungen begangen worden sei, entwickelt zu haben. Es sei zu vermuten, dass
die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln, insbesondere von Unterlagen
über die Geschäftsbeziehungen der Beschuldigten untereinander und zu den von ihnen betriebenen Firmen führen werde.

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b) Am 11. Mai 2002 erließ das Amtsgericht Hamburg einen weiteren, hier nicht angegriffenen Durchsuchungsbeschluss gemäß § 103 StPO hinsichtlich der Räume der
Beschwerdeführerin zu 4. Die Beschwerdeführerin zu 4. habe die Steuererklärungen
und Jahresabschlüsse der Mitbeschuldigten und der genannten Inlandsfirmen gefertigt. Es sei zu vermuten, dass die Durchsuchung der Steuerberatungsgesellschaft zur
Auffindung solcher Unterlagen führen werde.

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3. Die Durchsuchung wurde am 14. Mai 2002 in den zumindest teilweise gemeinsam von den Sozien genutzten Räumen der Rechtsanwaltskanzlei und der Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt. Hierbei wurden schriftliche Unterlagen, unter ande-

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