wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des
Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn möglich, zur Teilnahme aufzufordern.

26

Das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198) hat mit
Wirkung zum 1. September 2004 auch den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft auf deren Anordnung die Kompetenz zur Durchsicht der Papiere eingeräumt.
§ 110 Abs. 3 StPO wurde, da der Beidrückung eines Siegels auf der Verpackung der
bei einer Durchsuchung gefundenen Papiere in der Praxis keine Bedeutung zugekommen sei (vgl. BTDrucks 15/3482, S. 21), aufgehoben. Gleichzeitig entfiel ohne
nähere Begründung die Regelung, nach der der Inhaber für den Fall der demnächst
anzuordnenden Durchsicht der Papiere nach Möglichkeit zur Teilnahme aufzufordern
war. § 110 StPO hat nunmehr folgenden Wortlaut:

27

§ 110 StPO n.F.

28

(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der
Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

29

(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die
Staatsanwaltschaft abzuliefern.

30

2. Beim Datenzugriff werden unter Umständen personenbezogene Daten einer Vielzahl von unbeteiligten Personen erhoben und verarbeitet. Die mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (BGBl I 2000 S. 1253) in die Strafprozessordnung eingefügten Dateiregelungen der §§ 483 ff. StPO sollten dem Volkszählungsurteil des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ff.) Rechnung tragen (BTDrucks 14/
1484, S. 1). Vorbehaltlich speziellerer Regelungen enthalten §§ 483 ff. StPO vor allem verfahrensrechtliche Sicherungen. Von besonderer Bedeutung für die Datenerhebung zum Zwecke der Beweisgewinnung sind neben der generalklauselartigen
Befugnis des § 483 StPO zur Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien für Zwecke des Strafverfahrens die Regelungen über die
Datenlöschung und Auskunftserteilung gemäß § 489, § 491 StPO.

31

II.
1. Die Staatsanwaltschaft Hamburg und die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts
Hamburg-Neustadt-St. Pauli führen ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwer-

6/28

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