gelt. Lediglich der durch das Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk vom 25. Juli 1975 (BGBl I S. 1973) novellierte § 97
Abs. 5 Satz 1 StPO nennt Datenträger als Zugriffsobjekte, die unter den weiteren
Voraussetzungen dieser Vorschrift einem Beschlagnahmeverbot unterliegen können.
In der Rechtspraxis wird der Datenträger als Gegenstand der strafprozessualen Sicherstellung und Beschlagnahme gemäß § 94 StPO behandelt. Allerdings ist das
strafprozessuale Eingriffsregime wegen der erheblichen Streubreite des Informationsgehalts eines Datenträgers hierauf nicht zugeschnitten. In der Regel haben lediglich bestimmte auf dem Datenträger gespeicherte Daten einen für das Verfahren erheblichen Beweiswert. In diesem Zusammenhang erlangt auch die Regelung des
§ 108 StPO über so genannte Zufallsfunde Bedeutung. Sie lautet:
17
§ 108 StPO
18
(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar
in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der
Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung,
soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.
19
(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden,
die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung in
einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches ausgeschlossen.
20
Die Vorschrift sichert die Verwertbarkeit von zufällig am Durchsuchungsort aufgefundenen Beweismitteln für andere Straftaten als diejenigen, die den Anlass für die
Durchsuchung gegeben haben. Beim Zugriff auf elektronische Datenträger kann eine
Recherche faktisch einer gezielten Suche nach "Zufallsfunden" nahe kommen. Betroffen sein können hiervon neben den Daten der nichtbeschuldigten Berufsträger
auch die Daten von Mandanten, die mit dem verfahrensbezogenen Vorwurf in keinem Zusammenhang stehen.
21
Der Prüfung, ob die vorläufig sichergestellten Gegenstände als Beweismittel zu beschlagnahmen sind, dient § 110 StPO. Ursprünglich war die Durchsicht dem Ermittlungsrichter vorbehalten. Der Richtervorbehalt wurde durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl I S. 3393) abgeschafft.
Danach war für die Durchsicht die Staatsanwaltschaft zuständig, sofern nicht der betroffene Inhaber die Durchsicht durch andere Beamte genehmigte. § 110 StPO hatte
in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung folgenden Wortlaut:
22
§ 110 StPO a.F.
23
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der
Staatsanwaltschaft zu.
24
(2) Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt,
25
5/28