1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die
nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
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2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über
die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände
gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
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3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die
sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.
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(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der
zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich
um eine Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht Gegenstände, auf die sich das
Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen
erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt oder eines Dienstleisters,
der für die Genannten personenbezogen Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, sind,
sowie Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3a und 3b genannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der in
dieser Vorschrift bezeichneten Beratungsstelle sind. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten
einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig
sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus
einer Straftat herrühren.
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(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitglieder des Bundestages, eines
Landtages oder einer zweiten Kammer reicht (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4), ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
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(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürfen.
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(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser
Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend; die Beschlagnahme ist
jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der
Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis
zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
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Die Beschlagnahme von Computerdateien ist im Gesetz nicht ausdrücklich gere-
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