Gerhardt
am 12. April 2005 beschlossen:
1. Die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 14. Juni 2002 - 618 Qs 52/
02 -, vom 20. Juni 2002 - 618 Qs 54/02 - und vom 25. Juni 2002 - 618 Qs 52/
02 - verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit über die Sicherstellung von Beweismitteln
entschieden wurde. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu drei Viertel zu erstatten.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung und Beschlagnahme des
elektronischen Datenbestands einer Rechtsanwaltskanzlei und einer Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen eines gegen einen der Berufsträger gerichteten Ermittlungsverfahrens. Sie wirft unter anderem die Frage auf, welche Bedeutung die Vertrauensbeziehungen zwischen den unmittelbar von den Eingriffen betroffenen
Berufsgeheimnisträgern und ihren Mandanten für die Zulässigkeit eines strafprozessual veranlassten umfassenden Datenzugriffs haben.

1

I.
1. Die materielle Legitimation der Sicherstellung sowie der förmlichen Beschlagnahme von Beweisgegenständen ist in § 94 StPO geregelt. Diese Vorschrift gilt seit Inkrafttreten der Strafprozessordnung im Jahre 1879 inhaltlich unverändert. Begrenzt
wird die Beschlagnahmefähigkeit von Beweismitteln insbesondere durch § 97 StPO.
Die Vorschriften lauten:

2

§ 94 StPO

3

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein
können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

4

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden
sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.

6

§ 97 StPO

7

(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht

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