Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung jedenfalls Unbeteiligter und zur
effektiven Wahrung des Vertrauensverhältnisses zum Berufsgeheimnisträger wird
aber zu prüfen sein, ob ergänzend ein Beweisverwertungsverbot in Betracht zu ziehen ist. Dieses würde der Effektuierung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und des verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zum Rechtsberater dienen.
Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, in denen die Beschränkung auf den Ermittlungszweck der Datenträgerbeschlagnahme planmäßig oder systematisch außer acht gelassen wird, ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von
Datenträgern und der darauf vorhandenen Daten geboten.
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V.
Die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg genügen diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht.
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1. Die Auffassung des Landgerichts Hamburg, wonach eine Differenzierung nach
unterschiedlichen Daten nicht in Betracht komme, weil der auf einem Datenträger befindliche Datenbestand im Ganzen ein Beweismittel sei, der unteilbar der Beschlagnahme unterliege, genügt nicht den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherstellung und Beschlagnahme der Daten von
Berufsgeheimnisträgern. Die Auffassung des Landgerichts führt dazu, dass eine von
Verfassungs wegen gebotene Prüfung der Umstände des Einzelfalls unterbleibt. Abwägungserhebliche Umstände wie die geschützte Vertraulichkeit auch drittbezogener Daten, der konkrete Tatvorwurf, die Verdachtsqualität, die Beweiserheblichkeit
der gespeicherten Informationen sowie die Auffindewahrscheinlichkeit verfahrenserheblicher Daten bleiben unberücksichtigt. Das Landgericht verkennt, dass der Eingriff
eine hohe Intensität aufweist und eine Vielzahl von Dritten betroffen sind. Die individuelle sowie gemeinwohlbezogene Bedeutung der rechtlich besonders geschützten
Vertrauensverhältnisse zwischen Mandanten und ihren Rechtsanwälten, Strafverteidigern sowie Steuerberatern bleibt unbeachtet. Das Landgericht hat dem - gegebenenfalls auch erheblichen - Strafverfolgungsinteresse im Verhältnis zu weiteren betroffenen und rechtlich in besonderer Weise geschützten Interessen einen absoluten,
der Abwägung mit entgegenstehenden Belangen nicht zugänglichen Wert beigemessen. Es hat die gebotene Prüfung der Verfahrensrelevanz und der Trennbarkeit der
sichergestellten Daten nicht vorgenommen und daher eine Begrenzung der überschießenden Datenerhebung nicht erwogen. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung wird auch nicht ersichtlich, ob und auf welche Weise das Gericht den "verantwortungsvollen Umgang mit den gesicherten Daten" durch die Staatsanwaltschaft
überprüfen und gegebenenfalls beschränken will.
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2. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2002 ist von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat die Notwendigkeit einer Begrenzung des Datenzugriffs und die wegen der Drittbetroffenheit rechtlich geschützter
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