sich das Verfahren, in welchem die Daten verarbeitet wurden, im Sinne des § 489
Abs. 3 StPO erledigt hat.
bb) § 491 StPO regelt die Auskunft an von der Datenspeicherung betroffene Nichtverfahrensbeteiligte, sofern für diese die Erteilung oder Versagung von Auskünften in
der Strafprozessordnung nicht besonders geregelt ist (vgl. Hilger, in: LöweRosenberg, StPO, 25. Aufl., 2001, § 491 Rn. 17). Die besonderen strafprozessualen
Auskunftsregelungen gemäß § 147, § 385 Abs. 3, § 397 Abs. 1 Satz 2, § 406 e,
§ 475 StPO gehen daher dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß
§ 491 StPO vor. Da nicht sämtliche sichergestellten und hinsichtlich ihrer potentiellen
Beweisgeeignetheit erst noch zu überprüfenden Daten Bestandteil der - dem vorrangigen Auskunftsanspruch gemäß § 475 StPO unterliegenden - Ermittlungsakten werden, ist hinsichtlich der am Strafverfahren unbeteiligten Drittbetroffenen der subsidiäre Anwendungsbereich des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs eröffnet.
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Wenn weder der Untersuchungszweck gefährdet ist noch überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, muss dem Betroffenen entsprechend § 19
BDSG auf Antrag Auskunft erteilt werden. Von der Auskunft kann nur abgesehen
werden, wenn der Untersuchungszweck gerade durch die Auskunft gefährdet werden
könnte. Die Gefährdung muss also durch die Informationsübermittlung, nicht aber
durch die mit der Erteilung verbundene Arbeitsbelastung eintreten (vgl. Mallmann, in:
Simitis, BDSG, 5. Aufl., 2003, § 19 Rn. 84; Gola/Schomerus, BDSG, 7. Aufl., 2002,
§ 19 Rn. 25).
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3. Die Sicherstellung des Datenträgers ermöglicht grundsätzlich, alle darauf enthaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Schon wegen des Umfangs der Informationen kann es in erheblichem Umfang zu Zufallsfunden im Sinne des § 108 StPO
kommen. Bei der Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes von Berufsgeheimnisträgern entsteht also zwangsläufig eine besondere Gefahrenlage für die Integrität der Daten Unbeteiligter und damit auch für das Allgemeininteresse an einer geordneten Rechtspflege, die auf das nach außen abgeschottete Vertrauensverhältnis
zwischen unabhängigem Rechtsberater und Rechtsuchendem angewiesen ist.
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Den Grundrechten der Unbeteiligten und dem Allgemeininteresse dient die Beschränkung des Zugriffs auf den Datenträger und damit die auf das Verfahrensrelevante beschränkte Kenntnisnahme der dort gespeicherten Daten. Gleichwohl ist die
Sicherstellung des Datenträgers und aller vorhandenen Daten möglich, wenn bei einem im Rahmen des technisch Möglichen und des Vertretbaren beschränkten Durchsuchungsvollzug die relevanten Informationen nicht ausgesondert werden können
(vgl. oben C. III. 2. f). Selbst bei der verfassungsrechtlich gebotenen Aussonderung
des für die Ermittlungen relevanten Datenmaterials kann es zu einer Kenntnisnahme
von irrelevanten Daten kommen.
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Die bisher in der Rechtsprechung entwickelten und anerkannten Beweisverwertungsverbote im Zusammenhang mit der Durchsuchung und Beschlagnahme schützen teilweise vor unerlaubten Eingriffen in Grundrechte. Zum wirksamen Schutz des
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