Vertrauensverhältnisse in besonderer Weise erforderliche verfahrensrechtliche Absicherung des Datenzugriffs erkannt und dieser Interessenlage durch eine differenzierte Verfahrensweise Rechnung getragen. Die auf tatrelevante Suchbegriffe
beschränkte Datensicherstellung hat das Amtsgericht mit der weitergehenden Maßgabe beschlossen, dass diese Daten anhand konkret vorgegebener Maßstäbe einer
Sichtung zu unterziehen seien. Es kann dahinstehen, ob unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls gegebenenfalls auch ein weitergehender Datenzugriff in Betracht gekommen wäre.
VI.
1. Die einstweilige Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.

139

2. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 und
Abs. 3 BVerfGG.

140

Hassemer

Jentsch

Broß

Osterloh

Di Fabio

Mellinghoff

Lübbe-Wolff

Gerhardt

27/28

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