Vertrauensverhältnisse in besonderer Weise erforderliche verfahrensrechtliche Absicherung des Datenzugriffs erkannt und dieser Interessenlage durch eine differenzierte Verfahrensweise Rechnung getragen. Die auf tatrelevante Suchbegriffe
beschränkte Datensicherstellung hat das Amtsgericht mit der weitergehenden Maßgabe beschlossen, dass diese Daten anhand konkret vorgegebener Maßstäbe einer
Sichtung zu unterziehen seien. Es kann dahinstehen, ob unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls gegebenenfalls auch ein weitergehender Datenzugriff in Betracht gekommen wäre.
VI.
1. Die einstweilige Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.
139
2. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 und
Abs. 3 BVerfGG.
140
Hassemer
Jentsch
Broß
Osterloh
Di Fabio
Mellinghoff
Lübbe-Wolff
Gerhardt
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