Der begrenzte Zweck der Datenerhebung gebietet jedenfalls grundsätzlich die Löschung aller nicht zur Zweckerreichung erforderlichen kopierten Daten. Um Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Verfahrensrechte nicht fruchtlos bleiben zu lassen, gebietet das Grundgesetz in bestimmten Fällen ein Verwertungsverbot (vgl. dazu unten
C. IV. 3.).
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2. Schon das geltende Strafprozessrecht enthält Verfahrensregelungen, die dazu
dienen, Grundrechtseingriffen vorzubeugen oder diese zu minimieren.
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a) Die Durchsicht gemäß § 110 StPO bezweckt die Vermeidung einer übermäßigen
und auf Dauer angelegten Datenerhebung und damit eine Verminderung der Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
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Die Regelung eines Anwesenheitsrechts des Inhabers der durchzusehenden Papiere und Daten in § 110 Abs. 3 StPO a.F. wurde durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198) zwar - ohne Begründung - ersatzlos gestrichen. Gleichwohl kann es zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit des
Eingriffs im Einzelfall geboten sein, den Inhaber des jeweiligen Datenbestands in die
Prüfung der Verfahrenserheblichkeit sichergestellter Daten einzubeziehen. Konkrete,
nachvollziehbare und überprüfbare Angaben vor allem nichtverdächtiger Sozien zur
Datenstruktur und zur Relevanz der jeweiligen Daten können deren materielle Zuordnung vereinfachen und den Umfang der sicherzustellenden Daten reduzieren. Auch
der Generalbundesanwalt vertritt dementsprechend in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass konkrete Angaben der nichtverdächtigen Sozien, welche Daten nur ihnen zuzuordnen seien, die Entscheidung über den Umfang der Sicherstellung und
Beschlagnahme hätten beeinflussen können. Der Deutsche Steuerberaterverband
betont, dass dem Berufsgeheimnisträger zur Begrenzung des Zugriffs die Gelegenheit zu geben sei, die Relevanz der Daten darzulegen.
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b) Der Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Positionen der von einer strafprozessualen Datenerhebung Betroffenen dienen die mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (BGBl I 2000 S. 1253) in die Strafprozessordnung eingefügten Dateiregelungen der §§ 483 ff. StPO. Von besonderer Bedeutung sind neben der
Begrenzung auf die Zwecke des Strafverfahrens gemäß § 483 StPO die Regelungen
über die Datenlöschung gemäß § 489 StPO und über die Auskunft an den Betroffenen gemäß § 491 StPO.
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aa) § 489 StPO ordnet die Berichtigung, die Sperrung und vor allem die Löschung
personenbezogener Daten an. Gemäß § 489 Abs. 2 StPO sind Daten vor allem dann
von Amts wegen zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder sich aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass deren Kenntnis für den jeweils gesetzlich
bezeichneten Zweck nicht mehr erforderlich ist. Diese auf die Aufhebung der Informationsfunktion zielende Regelung korrespondiert mit der strengen Zweckbindung des
Datenzugriffs sowie mit der gesetzlich geregelten Bindung der Befugnis des § 483
StPO an den verfahrensbezogenen Erhebungszweck. Eine Löschung gespeicherter
Daten ist gemäß § 489 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StPO ferner dann vorzunehmen, wenn
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