und im Hinblick auf den regelmäßig erheblichen Datenumfang darf die Problematik
der Sichtbarmachung und Wiederherstellung verschleierter, vermischter, verschlüsselter oder gelöschter Daten nicht außer Betracht bleiben. Die Beschlagnahme sämtlicher Daten oder der gesamten Datenverarbeitungsanlage darf aber nicht pauschal
damit begründet werden, dass eine etwaige Datenverschleierung nicht ausgeschlossen werden könne. Insoweit bedarf es vielmehr einzelfallbezogener Erwägungen.
f) Wenn den Strafverfolgungsbehörden im Verfahren der Durchsicht unter zumutbaren Bedingungen eine materielle Zuordnung der verfahrenserheblichen Daten einerseits oder eine Löschung der verfahrensunerheblichen Daten beziehungsweise deren Rückgabe an den Berechtigten andererseits nicht möglich ist, steht der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme einer Beschlagnahme des gesamten Datenbestands nicht
entgegen. Es muss dann aber im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob der umfassende Datenzugriff dem Übermaßverbot Rechnung trägt.
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Der jeweilige Eingriff muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der
Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>). Hierbei
sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie
der Grad des auf verfahrenserhebliche Daten bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten. Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der auf dem Datenträger vermuteten Informationen sowie die
Vagheit eines Auffindeverdachts einer Sicherstellung des Datenbestands entgegenstehen.
121
IV.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermag zwar den staatlichen Zugriff auf Datenträger bei einer Durchsuchung und Beschlagnahme zu begrenzen. Er alleine genügt jedoch nicht, um unzulässige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wirksam zu verhindern. Grundrechtsschutz ist auch durch eine
angemessene Verfahrensgestaltung zu bewirken (vgl. BVerfGE 73, 280 <296>; 82,
209 <227>). Der effektive Schutz der Grundrechte bedarf einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens (vgl. BVerfGE 63, 131
<143>).
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1. Bei Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird den Verfahrensgarantien seit jeher ein hoher Stellenwert eingeräumt. Als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten sowie Verwertungsverbote anerkannt (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>). Außerdem besteht
generell das Gebot, im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
die Entwicklung der Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwertung zu beobachten und gegebenenfalls über ergänzende rechtliche Rahmenbedingungen
nachzudenken (zu Dokumentationspflichten Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 581/01 -, Urteilsabdruck S. 22
m.w.N.).
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