tende Weise ebenso gut erreicht werden kann. Die Gewinnung überschießender und
vertraulicher, für das Verfahren aber bedeutungsloser Informationen muss im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden.
b) Soweit eine Unterscheidung der Daten nach ihrer potentiellen Verfahrenserheblichkeit vorgenommen werden kann, ist die Möglichkeit einer Trennung der potentiell
erheblichen von den restlichen Daten von Verfassungs wegen zu prüfen. In Betracht
kommt hierbei neben dem Erstellen einer (Teil-)Kopie hinsichtlich der verfahrenserheblichen Daten das Löschen oder die Herausgabe der für das Verfahren irrelevanten Daten. Die Datentrennung ist regelmäßig nicht mit einer Minderung des Beweiswerts verbunden, da die jeweilige Datei beim Kopiervorgang lediglich dupliziert wird.

115

c) Je nach den Umständen des Einzelfalls können für die Begrenzung des Zugriffs
unterschiedliche, miteinander kombinierbare Möglichkeiten der materiellen Datenzuordnung in Betracht gezogen werden. Sie müssen, bevor eine endgültige Beschlagnahme sämtlicher Daten erwogen wird, ausgeschöpft werden. Von Bedeutung ist
hierbei vor allem die Auswertung der Struktur eines Datenbestands. Gerade bei der
gemeinsamen Nutzung einer EDV-Anlage durch mehrere Sozien kann sich eine für
einen geordneten Geschäftsgang erforderliche, unter Umständen mittels einer Zugriffsbeschränkung gesicherte Datenstruktur an den Berufsträgern orientieren. In Betracht kommt beispielsweise eine themen-, zeit-, mandanten- oder mandatsbezogene Ordnung der Datenablage. Eine Zuordnung der Daten nach ihrer
Verfahrensrelevanz kann unter Umständen auch mit Hilfe geeigneter Suchbegriffe
oder Suchprogramme gelingen.

116

d) Eine sorgfältige Sichtung und Trennung der Daten je nach ihrer Verfahrensrelevanz wird am Durchsuchungsort nicht immer möglich sein. Sofern die Eigenheiten
des jeweiligen strafrechtlichen Vorwurfs und die - auch technische - Erfassbarkeit
des jeweiligen Datenbestands eine unverzügliche Zuordnung nicht erlauben, muss
die Prüfung der Verfahrensrelevanz der gespeicherten Daten im Rahmen der vorläufigen Sicherstellung des Datenträgers erwogen werden.

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Das Verfahrensstadium der Durchsicht gemäß § 110 StPO ist in jedem Fall der endgültigen Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme vorgelagert (vgl.
BVerfGE 77, 1 <55>). Es entspricht dem Zweck des § 110 StPO, im Rahmen des
Vertretbaren lediglich diejenigen Informationen einem dauerhaften und damit vertiefenden Eingriff zuzuführen, die verfahrensrelevant und verwertbar sind. Während das
Verfahren der Durchsicht auf der Grundlage einer vorläufigen Sicherstellung zum
Zwecke der Feststellung der potentiellen Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit auf
die Vermeidung eines dauerhaften und umfassenden staatlichen Zugriffs nebst den
hiermit verbundenen Missbrauchsgefahren abzielt, würde bei einer endgültigen, bis
zum Verfahrensabschluss wirkenden Beschlagnahme des Datenträgers und aller
darauf vorhandenen Daten der staatliche Zugriff zeitlich perpetuiert und damit erheblich intensiviert.

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e) Wegen der technischen Besonderheiten der elektronischen Datenverarbeitung

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