den kann.
d) Das Übermaßverbot verbietet Grundrechtseingriffe, die ihrer Intensität nach außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Grundrechte und Grundrechtsbegrenzungen sind in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit
der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt werden
(vgl. BVerfGE 67, 157 <173, 178>; 100, 313 <391>; stRspr).
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aa) Auf der einen Seite ist das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung zu berücksichtigen. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht ist seit
jeher eine wichtige Aufgabe staatlicher Gewalt. Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch
der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege, die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in gleichförmiger
Weise durchsetzen soll (vgl. BVerfGE 107, 104 <118 f.> m.w.N.). Das Setzen und die
Anwendung der Strafnormen in einem rechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben (vgl. BVerfGE 107, 104 <119>). Der Verhinderung und Aufklärung von
Straftaten kommt nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (vgl. BVerfGE
100, 313 <388>).
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bb) Auf der anderen Seite sind bei der Abwägung die rechtlich geschützten Interessen Dritter zu berücksichtigen, die, ohne einen Anlass hierfür gesetzt zu haben, von
der staatlichen Zwangsmaßnahme betroffen sind. Eingriffe in Rechte Unverdächtiger
sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise rechtfertigungsbedürftig. Die Strafverfolgungsbehörden können die sichergestellten, vielfach
überschießenden und einem besonderen Vertrauensschutz unterworfenen Daten der
mittelbar Betroffenen zur Kenntnis nehmen. Deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die Gefährdung der rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisse
zwischen den jeweiligen Berufsgeheimnisträgern und ihren Mandanten müssen daher in den Blick genommen werden. Von grundlegender Bedeutung ist hierbei auch
der objektiv-rechtliche Gehalt der "freien Advokatur" (vgl. BVerfGE 63, 266 <282>).
Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege und Steuerberater sowie deren Mandanten sind auch im öffentlichen Interesse auf eine besonders geschützte Vertraulichkeit der Kommunikation angewiesen (s. oben C. I. 3. b).
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2. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann bei der Durchsuchung, Sicherstellung
und Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf vorhandenen Daten in vielfältiger Weise Rechnung getragen werden.
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a) Wenn auf den von der Maßnahme betroffenen Datenträgern unter anderem potentiell Beweiserhebliches enthalten ist, ist zu prüfen, ob eine Sicherstellung des Datenträgers und aller darauf vorhandenen Daten erforderlich ist. Der dauerhafte Zugriff
auf den gesamten Datenbestand ist dann nicht erforderlich, wenn die Sicherstellung
allein der beweiserheblichen Daten auf eine andere, die Betroffenen weniger belas-
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