Mit dieser strengen Begrenzung sämtlicher Ermittlungen und damit auch der Datenerhebung auf den Zweck der Aufklärung der begangenen Tat begrenzt die Strafprozessordnung die Eingriffe in das Recht an den eigenen Daten grundsätzlich auf diejenigen, die für die Strafverfolgung im konkreten Anlassfall von Bedeutung sind. Die
strafprozessualen Ermächtigungen erlauben damit zwar grundsätzlich einen Eingriff
in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, finden ihre Grenze aber in der
Zweckbestimmung für das jeweilige Strafverfahren.

105

III.
Die Beschränkungen der Grundrechte der Beschwerdeführer bedürfen nicht nur einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Insbesondere im Strafprozessrecht setzt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem staatlichen Handeln Grenzen.
Dabei muss der besonderen Eingriffsintensität der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf vorhandenen Daten Rechnung getragen werden.

106

1. a) Die besondere Eingriffsintensität des Datenzugriffs ergibt sich daraus, dass die
strafprozessuale Maßnahme wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten eine
Streubreite aufweist und daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der
Maßnahme mit einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 100,
313 <380>; 107, 299 <320 f.>). Hinzu kommt die besondere Schutzbedürftigkeit der
von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse.
Daher bedarf der eingriffsintensive Zugriff auf Datenträger - insbesondere von
Rechtsanwälten und Steuerberatern als Berufsgeheimnisträgern - im jeweiligen Einzelfall in besonderer Weise einer regulierenden Beschränkung.

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b) Dem staatlichen Handeln werden durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Grenzen gesetzt. Die Sicherstellung und Beschlagnahme der Datenträger und der
darauf gespeicherten Daten muss nicht nur zur Verfolgung des gesetzlichen Strafverfolgungszwecks Erfolg versprechend sein. Vor allem muss gerade die zu überprüfende Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein;
dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung
stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu
der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96,
44 <51>).

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c) Wird festgestellt, dass sich auf dem Datenträger keine verfahrenserheblichen Daten befinden können, wäre die Sicherstellung des Datenträgers schon ungeeignet.
Soweit davon auszugehen ist, dass auf Datenträgern auch - wenngleich in unterschiedlichem Umfang - Beweiserhebliches gespeichert ist, werden neben den potentiell beweiserheblichen Informationen regelmäßig auch in erheblichem Umfang verfahrensirrelevante Beweismittel enthalten sein. Der Zugriff auf den gesamten
Datenbestand ist nicht erforderlich, wenn die Sicherung der beweiserheblichen Daten
auf eine andere, die Betroffenen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht wer-

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