auf die Staatsanwaltschaft entspreche danach nicht mehr den praktischen Bedürfnissen, zumal der Begriff "Papiere" alle Arten von Unterlagen, auch elektronische,
umfasse. Staatsanwälte seien auf Grund ihrer Ausbildung nicht ohne weiteres befähigt, Datenträger mit umfangreichen, zum Teil "versteckten" Datenbeständen, auf denen sich neben unverfänglichen Dateien auch solche mit strafbaren Inhalten befinden
können, effektiv auf solche Inhalte hin zu überprüfen und zu sichern (vgl. BRDrucks
378/03, S. 54).
c) Für den vom Datenzugriff Betroffenen ist hinreichend erkennbar, dass die
§§ 94 ff. StPO die Sicherstellung und Beschlagnahme des Datenträgers und der hierauf gespeicherten Daten ermöglichen. § 94 StPO erfasst grundsätzlich alle Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Eine
nähere gesetzliche Eingrenzung ist wegen der Vielgestaltigkeit möglicher Sachverhalte nicht geboten. Die verfahrensbezogene Konkretisierung hat von Verfassungs
wegen der Richter nach Möglichkeit im jeweiligen Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschluss zu leisten (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 44, 353 <371>; 45, 82;
50, 48 <49>; 71, 64 <65>).
102
d) Die strafprozessualen Beschlagnahmeregelungen genügen auch der insbesondere für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch und präzise bestimmen muss (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 100, 313 <359 f.>). Der
den Datenzugriff begrenzende Verwendungszweck ist unter Beachtung des Normzusammenhangs, in welchen die §§ 94 ff. StPO eingebettet sind (vgl. § 152 Abs. 2,
§ 155 Abs. 1, § 160, § 170, § 244 Abs. 2, § 264 StPO), hinreichend präzise vorgegeben.
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Die Ermittlungsmethoden der Strafprozessordnung sind zwar im Hinblick auf die
Datenerhebung und den Datenumfang weit gefasst. Die jeweiligen Eingriffsgrundlagen stehen aber unter einer strengen Begrenzung auf den Ermittlungszweck. Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen sind nur zulässig, soweit dies zur Vorbereitung
der anstehenden Entscheidungen im Hinblick auf die in Frage stehende Straftat nötig
ist. Auf die Ermittlung anderer Lebenssachverhalte und Verhältnisse erstrecken sich
die Eingriffsermächtigungen nicht. So benennt § 155 Abs. 1 StPO ausdrücklich diese
Begrenzung des Ermittlungszwecks ("nur"). Die Zweckbindung an den zu ermittelnden Sachverhalt ist aber auch anderen Vorschriften der Strafprozessordnung zu entnehmen (§ 161 Abs. 1 Satz 1 StPO: "zu dem ... Zweck"; § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO:
"zu diesem Zweck"). Eine Ermittlung außerhalb dieses Zwecks hat keine gesetzliche
Grundlage. Gelegentlich einer strafrechtlichen Ermittlung dürfen daher keine Sachverhalte und persönlichen Verhältnisse ausgeforscht werden, die für die Beurteilung
der Täterschaft und für die Bemessung der Rechtsfolgen der Tat nicht von Bedeutung sind (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO). Dem entspricht es, dass gemäß
§ 483 StPO auch die sich an die Datenerhebung anschließende Datenverarbeitung
auf den Zweck des Strafverfahrens beschränkt ist.
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