wirtschaftliche Betätigung als Ausprägung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten
allgemeinen Handlungsfreiheit genießt grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 78,
232 <244>; 91, 207 <221>; 98, 218 <259>).
cc) Diese Erwägungen gelten in ähnlicher Weise für das Vertrauensverhältnis zwischen einem Steuerberater und seinen Mandanten. Stellung und Organisation des
Berufsstandes von Steuerberatern und Rechtsanwälten gleichen sich. Bei beiden ist
ausdrücklich geregelt und anerkannt, dass sie neben der Interessenvertretung eine
unabhängige Organstellung in der (Steuer-)Rechtspflege einnehmen (vgl. BVerfGE
80, 269 <280 f.>).

96

II.
1. Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage,
aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für
den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. §§ 94 ff. StPO genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und
den hierauf gespeicherten Daten.

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2. Die §§ 94 ff. StPO erlauben die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren.

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a) Die einschlägigen Eingriffsbefugnisse sind zwar ursprünglich auf körperliche Gegenstände zugeschnitten. Der historische Gesetzgeber, der die überkommenen Normen über die Beschlagnahme geschaffen hat, konnte noch nicht mit der Möglichkeit
rechnen, dass elektronische Daten als nichtkörperliche Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren Bedeutung erlangen könnten. Aber schon die Ergänzung
der Strafprozessordnung um die §§ 98 a ff. im Jahr 1992 zeigt, dass der ändernde
Gesetzgeber grundsätzlich von der Beschlagnahmefähigkeit von Datenbeständen
ausgegangen ist.

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b) § 94 StPO erlaubt auch die Sicherstellung von Daten auf behördeneigenen Datenträgern. Der Wortsinn gestattet es, als "Gegenstand" des Zugriffs auch nichtkörperliche Gegenstände zu verstehen. Der Wortlaut wird durch die Annahme, auch unkörperliche Gegenstände seien von § 94 StPO erfasst, schon im Hinblick auf die
Unterscheidung gegenüber dem engeren Begriff der (körperlichen) Sache nicht überschritten.

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Die aktuellere Gesetzgebung belegt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass
auch die auf einem Datenträger verkörperten Daten sichergestellt und beschlagnahmt werden können. Neben den gesetzgeberischen Wertungen des § 97 Abs. 5
Satz 1 StPO (vgl. hierzu BTDrucks 7/2539, S. 11) und der §§ 98 a ff. StPO (vgl. hierzu BTDrucks 12/989, S. 36) können die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des
§ 110 Abs. 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004
(BGBl I S. 2198) in den Blick genommen werden. Die Beschränkung der Durchsicht

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