die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 95, 267 <302>; 97, 228 <253 f.>).
Nach diesen Maßstäben wird den strafprozessualen Eingriffsnormen des Ersten
Buchs 8. Abschnitt der Strafprozessordnung, welche unterschiedslos sämtliche Beschuldigte strafrechtlicher Vorwürfe betreffen, keine berufsregelnde Tendenz entnommen werden können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Zusammenschau strafprozessualer Vorschriften, die das Vertrauensverhältnis zu bestimmten
Berufsgeheimnisträgern aufgreifen. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 97 Abs. 1, § 148
StPO begrenzen relevante Eingriffsbefugnisse; sie vermögen aber - als Ausnahmevorschriften zum Schutz bestimmter Vertrauensverhältnisse zwischen Berufsgeheimnisträgern und Mandanten - keinen spezifischen Zusammenhang zwischen der Eingriffsbefugnis, die lediglich unter bestimmten Voraussetzungen begrenzt wird, und
der Berufstätigkeit zu begründen.

92

b) Ungeachtet dieser Erwägungen haben die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte jedoch im Rahmen der Anwendung strafprozessualer Eingriffsermächtigungen
(vgl. dazu unten C. III. 1. d) das Ausmaß der - mittelbaren - Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführer zu berücksichtigen.

93

aa) Der Rechtsanwalt ist "Organ der Rechtspflege" (vgl. §§ 1 und 3 BRAO) und dazu berufen, das Interesse seiner Mandanten zu vertreten (vgl. BVerfGE 10, 185
<198>). Dem Rechtsanwalt als berufenem unabhängigen Berater und Beistand obliegt es, im Rahmen seiner freien und von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Berufsausübung seinen Mandanten umfassend beizustehen. Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgabe ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und
Mandant (vgl. BVerfGE 110, 226 <252>). Von Bedeutung ist hierbei, dass das von
dem Datenzugriff berührte Tätigwerden des Anwalts auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege liegt (vgl. BVerfGE 15,
226 <234>; 34, 293 <302>; 37, 67 <77 ff.>; 72, 51 <63 ff.>; 110, 226 <252>). Das
Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die fundamentale objektive Bedeutung der
"freien Advokatur" hervorgehoben (vgl. BVerfGE 63, 266 <282> m.w.N.). Diese
objektiv-rechtliche Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit und des rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant wird jedenfalls
dann berührt, wenn wegen der Gefahr eines unbeschränkten Datenzugriffs ein Mandatsverhältnis von Anfang an mit Unsicherheiten hinsichtlich seiner Vertraulichkeit
belastet wird. Mit dem Ausmaß potentieller Kenntnis staatlicher Organe von vertraulichen Äußerungen wächst die Gefahr, dass sich auch Unverdächtige nicht mehr den
Berufsgeheimnisträgern zur Durchsetzung ihrer Interessen anvertrauen.

94

bb) Es besteht zudem die Gefahr, dass Mandanten, welchen der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf auch sie betreffende und regelmäßig vertrauliche Daten bekannt wird, das Mandatsverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt oder Steuerberater kündigen. Damit hat der Zugriff auf die Kanzleidaten beschränkende Auswirkungen auf die
wirtschaftliche Entfaltung der Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 98, 218 <259>). Die

95

17/28

Select target paragraph3