Rechtspositionen. Sie hat daneben die Aufgabe, das objektive Verfassungsrecht zu
wahren sowie seiner Ausbildung und Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 45, 63
<74>; 79, 365 <367>).
Die Sicherstellung und Beschlagnahme der Datenträger und der hierauf gespeicherten Daten greift in das Grundrecht der Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung ein und beeinträchtigt die hiermit zusammenhängenden Belange der Allgemeinheit. Die Möglichkeit eines unbeschränkten Zugriffs auf den Datenbestand einer
Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkanzlei könnte deren Mandanten insbesondere
auch in den Fällen von einer vertraulichen Kommunikation oder gar von einer Mandatierung abhalten, in welchen ein Zusammenhang zwischen dem Mandat und der dem
Beschuldigten zur Last gelegten Tat unter keinen Umständen festgestellt werden
kann.
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2. Von dem Datenzugriff ist auch das Recht auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren
gemäß Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 26, 66 <71>; 38, 105 <111>; 40, 95 <99>; 65,
171 <174>; 66, 313 <318>; 77, 65 <76>; 86, 288 <317 f.>; 110, 226 <253 f.>) und
das hieraus resultierende Recht auf eine vertrauliche Kommunikation zwischen dem
Rechtsanwalt als Strafverteidiger und seinem Mandanten betroffen. Wie bei dem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat das Bundesverfassungsgericht den Schutz der drittbetroffenen Mandanten vor einem übermäßigen Datenzugriff zu gewährleisten. Auch hier ist von Bedeutung, dass Mandanten nicht durch die
Gefahr eines unbeschränkten Informationszugriffs der Strafverfolgungsbehörden an
einer offenen, rückhaltlosen und vertrauensvollen Kommunikation mit ihren Verteidigern gehindert werden dürfen (vgl. BVerfGE 110, 226 <260>).
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Der Zugriff auf den gesamten Datenbestand einer Rechtsanwaltssozietät und einer
Steuerberatungsgesellschaft beeinträchtigt wegen seines Umfangs in schwerwiegender Weise das für das jeweilige Mandatsverhältnis vorausgesetzte und rechtlich
geschützte Vertrauensverhältnis zwischen den Mandanten und den für sie tätigen
Berufsträgern.
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3. Die angegriffenen Entscheidungen greifen zwar nicht in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) der Beschwerdeführer ein. Die Besonderheiten der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführer als Rechtsanwälte und Steuerberater sind aber
bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der angegriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
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a) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der
Schutz dieses Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, wie die ausdrückliche
Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und Berufsausübung zeigt. Andererseits schützt es aber nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht,
dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf
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