Insoweit bildet Art. 2 Abs. 1 GG den maßgebenden Schutzbereich, wenn und soweit
nicht andere Spezialgrundrechte vorgehen.
b) Die Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes greift insbesondere in das
durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.
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aa) Die Sicherstellung und Beschlagnahme des Datenbestandes der Beschwerdeführer ermöglicht eine automatische Verarbeitung der erhobenen Daten. Der mit den
technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage (vgl.
BVerfGE 65, 1 <42>) entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz. Die freie
Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung,
Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist
von dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>).
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Das Grundrecht dient dabei über das hinaus, was es unmittelbar gewährleistet,
auch dem Schutz vor einem Einschüchterungseffekt, der entstehen und zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung anderer Grundrechte führen kann, wenn für den Einzelnen nicht mehr erkennbar ist, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn
weiß. Die Freiheit des Einzelnen, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu
entscheiden, kann dadurch wesentlich gehemmt werden.
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Ein von der Grundrechtsausübung abschreckender Effekt fremden Geheimwissens
muss nicht nur im Interesse der betroffenen Einzelnen vermieden werden. Auch das
Gemeinwohl wird hierdurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare
Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger
gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 65, 1
<43>).
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bb) Die Sicherstellung und die Beschlagnahme der Datenträger und der hierauf gespeicherten Daten berühren darüber hinaus das Recht der Mandanten der Beschwerdeführer auf informationelle Selbstbestimmung.
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Zwar können diejenigen, denen die Informationen Dritter anvertraut wurden, deren
Rechte nicht unmittelbar im eigenen Namen geltend machen (§ 90 Abs. 1 BVerfGG).
Die Verfassungsmäßigkeit der Sicherstellung und Beschlagnahme eines einheitlichen Datenbestands kann aber nicht davon abhängen, ob der von der Durchsuchung
betroffene Berufsgeheimnisträger oder ein Mandant rechtlich hiergegen vorgehen.
Das Bundesverfassungsgericht prüft in vollem Umfang, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Norm von Verfassungs wegen eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bildet. Die Bedeutung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich zudem
nicht in der Sicherung und Durchsetzung grundgesetzlich garantierter individueller
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