C.
Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 14., 20. und 25. Juni
2002 verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.

75

Die Beschlagnahme des Datenbestands der Beschwerdeführer ist am Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 1 GG zu messen (I.). Das strafprozessuale Eingriffsregime ermöglicht
zwar grundsätzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und von
hierauf gespeicherten Daten (II.). Das Landgericht Hamburg hat jedoch verkannt (V.),
dass bei der Sicherstellung des Datenträgers und aller darauf vorhandenen Daten
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besondere Bedeutung zukommt (III.).
Eine umfassende Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf vorhandenen
Daten ist darüber hinaus nur im Hinblick auf bestehende verfahrensrechtliche Sicherungen nicht zu beanstanden (IV.).

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I.
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde insbesondere dagegen, dass die Daten im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme von
der Staatsanwaltschaft kopiert und einbehalten worden sind. Damit befinden sich die
gesamten Daten und Informationen der Rechtsanwaltskanzlei und der Steuerberatungsgesellschaft in der Verfügungsgewalt der Staatsanwaltschaft. Den Beschwerdeführern geht es nicht um den Entzug des Eigentums an dem Datenträger als körperlichem Gegenstand. Die Verfassungsbeschwerde bezweckt, den umfassenden
Zugriff auf alle Daten der Anwaltskanzlei und der Steuerberatungsgesellschaft durch
die Strafverfolgungsbehörden zu verhindern.
1. Die angegriffenen Entscheidungen sind an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen.

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a) Art. 2 Abs. 1 GG schützt nicht nur den Kernbereich der Persönlichkeit. Erfasst ist
vielmehr jedes menschliche Verhalten. Art. 2 Abs. 1 GG ist ein Grundrecht des Bürgers, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die
formal und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfGE 29, 402 <408>). Da
nach der Art der geschützten Tätigkeit nicht differenziert wird, sind von Art. 2 Abs. 1
GG auch wirtschaftliche (vgl. BVerfGE 10, 89 <99>) und berufliche Tätigkeiten erfasst. Geschützt werden natürliche und juristische Personen sowie Personenmehrheiten (vgl. BVerfGE 10, 89 <99>; 23, 12 <30>).

79

Die Durchsuchung greift in der Regel in die durch Art. 13 GG geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung ein. Soweit über die eigentliche Durchsuchung hinaus behördliche Maßnahmen in Bezug auf dabei aufgefundene Unterlagen oder Daten getroffen
werden, kann das subsidiär anwendbare allgemeine Persönlichkeitsrecht berührt
sein. Die Beschlagnahme oder Maßnahmen nach § 110 StPO, die nur mittelbar aus
der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume folgen, unterfallen nicht mehr
dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 –,
NStZ 2002, S. 377 und vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03 -, BVerfGK 1, 126 <133>).

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