hat die Bundesrechtsanwaltskammer auch deren objektiv-rechtliche Bedeutung betont.
2. Das Bundesministerium der Justiz hat keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorliegende Datenträgerbeschlagnahme. Der Generalbundesanwalt sowie das Land Brandenburg halten die Verfassungsbeschwerde ausdrücklich für unbegründet.
69
Die angehörten Berufsverbände der Rechtsanwälte und Steuerberater hingegen
haben wegen des zwingenden Erfordernisses eines intakten Vertrauensverhältnisses für die Berufsausübung der Rechtsanwälte und Steuerberater gegen die Beschlagnahme kompletter Datenträger erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken
angemeldet oder ausdrücklich erklärt, dass sie die Verfassungsbeschwerde für begründet halten. Im Wesentlichen haben die Berufsverbände die Auffassung vertreten,
dass von dem Datenzugriff keine Daten erfasst werden dürften, die mit der verfolgten
Straftat in keinem Zusammenhang stehen. Eine Unterscheidung zwischen verfahrenserheblichen und irrelevanten Daten sei in der Regel möglich.
70
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme
des Datenbestands der Beschwerdeführer wendet.
71
Soweit die Beschwerdeführer sich mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 9. Juli
2002 gegen die Anordnung der Durchsuchung wenden und die nach ihrer Auffassung nicht ausreichende Konkretisierung der Durchsuchungsbeschlüsse zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde machen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
72
Die auf die Durchsuchungsbeschlüsse bezogenen Ausführungen beschränken sich,
unter Bezugnahme auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvR 1619/00 - (NJW 2002, S. 1941 f.),
auf die bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung. Soweit in der gegen die Beschlagnahme gerichteten Verfassungsbeschwerde vom 1. Juli 2002 Ausführungen
zu den Durchsuchungsbeschlüssen enthalten sind, betreffen diese ersichtlich nur die
Begründung dieses anderen Beschwerdegegenstands.
73
Der auf die Durchsuchungsbeschlüsse bezogene Rügevortrag entspricht daher
nicht den Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung nach Maßgabe
der § 23, § 92 BVerfGG. Danach hätte innerhalb der Beschwerdefrist die durch die
Anordnung der Durchsuchung verursachte Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs
substantiiert und schlüssig vorgetragen werden müssen (vgl. BVerfGE 81, 208
<214>; 99, 84 <87>; stRspr).
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