2. In einem nachgereichten Schriftsatz rügen die Beschwerdeführer ohne weitere
Begründung, dass die Durchsuchungsbeschlüsse nicht ausreichend konkretisiert gewesen seien und daher ihre Grundrechte aus Art. 13 Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG
verletzt hätten.
63
IV.
Mit Beschluss vom 17. Juli 2002 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine einstweilige Anordnung erlassen (vgl. BVerfGE 105, 365 ff.). Die Ermittlungsbehörde ist angewiesen worden, den Datenbestand der die Kanzlei betreffenden Datenträger und Sicherungsbänder beim Amtsgericht zu hinterlegen. Kopien
durften nur von im Einzelnen bezeichneten Dateien gefertigt werden, bezüglich derer
die konkrete Möglichkeit eines thematischen Bezuges zu den verfolgten Taten ersichtlich war.
64
V.
Zu der Verfassungsbeschwerde und zur Verfahrenspraxis haben sich das Bundesministerium der Justiz, der Generalbundesanwalt, das Bundeskriminalamt, die Länder Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen sowie die Bundessteuerberaterkammer,
der Deutsche Steuerberaterverband, die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein geäußert.
65
1. Die Stellungnahmen haben sich unter anderem mit den praktischen Problemen
des Zugriffs auf Computerdaten befasst. In den Äußerungen ist überwiegend darauf
hingewiesen worden, dass eine Verschleierung, Verschlüsselung oder Löschung verfahrenserheblicher Daten regelmäßig nicht ausgeschlossen werden könne. Dies könne, zum Zweck der Sichtbarmachung sämtlicher unter Umständen verfahrenserheblicher Daten, die Sicherstellung des kompletten Datenträgers erfordern. Das
Bundeskriminalamt als sachverständige Stelle hat zudem darauf hingewiesen, aus
technischer Sicht könne zur Sichtbarmachung von Daten auch die Sicherstellung und
Beschlagnahme der Originalhardware erforderlich sein.
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Gleichwohl ist in den Stellungnahmen im Wesentlichen übereinstimmend die Auffassung vertreten worden, dass jedenfalls dann allein eine lediglich beschränkte Sicherstellung ausgewählter und potentiell verfahrenserheblicher Daten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche, wenn die Aussonderung der
verfahrenserheblichen Daten aus dem Datenbestand von vornherein mit angemessenen Mitteln möglich sei.
67
Vor allem wegen der Gefahr einer missbräuchlichen Suche nach "Zufallsfunden"
haben der Generalbundesanwalt sowie die Länder Brandenburg und Niedersachsen
ein Beweisverwertungsverbot erörtert. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die Auffassung vertreten, dass ein bloßes Beweisverwertungsverbot den mit der Datensicherstellung bereits eingetretenen Vertrauensverlust nicht verhindern könne. Neben
dem subjektiv-rechtlichen Gewicht der rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisse
68
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