Basis der anwaltlichen Tätigkeit sei das besondere Vertrauensverhältnis zwischen
dem Mandanten und dem Rechtsanwalt. Dieses besondere Vertrauensverhältnis sei
in vielfältiger Weise durch das Gesetz gesichert. Dies komme in einer strafbewehrten
Schweigepflicht zum Ausdruck. Im Strafverfahren werde das Vertrauensverhältnis
durch ein Zeugnisverweigerungsrecht und ein Beschlagnahmeverbot geschützt. Das
Vertrauensverhältnis habe grundlegende Bedeutung für die Ausübung des Berufs
des Rechtsanwalts. Bestimmungsgemäß könne der Beruf des Rechtsanwalts im
Strafverfahren nur ausgeübt werden, wenn den Rechtsanwälten ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt werde und für die Unterlagen ein Beschlagnahmeverbot
bestehe. Dies gelte grundsätzlich für alle Arten der Mandate, in besonderem Maße
aber für Mandate in Strafsachen.
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Durch Kopieren aller Dateien der Rechtsanwaltssozietät seien ihre Vermerke und
Mitteilungen an Beschuldigte in Steuerstrafverfahren sichergestellt worden. Diese Informationen seien beschlagnahmefrei, wobei es in entsprechender Anwendung von
§ 11 Abs. 3 StGB gleichgültig sei, auf welchem technischen Medium sich die Informationen befänden. Nur ein von der Staatsanwaltschaft nicht kontrollierter Gedankenaustausch gewährleiste eine sachgerechte Verteidigung im Strafverfahren. Ihre
Grundrechte seien in den Beschlüssen, die die Beschlagnahme bestätigt hätten,
übergangen worden. Die Entscheidungen beruhten allein auf Zweckmäßigkeitsüberlegungen. Das Landgericht habe verkannt, dass die Möglichkeit bestanden habe,
durch eine differenzierende Regelung einerseits die Grundrechte der Betroffenen zu
wahren und andererseits die Strafverfolgung nicht leerlaufen zu lassen.
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Die Durchsuchungsanordnungen hätten sich, soweit nicht die Räume der Beschwerdeführerin zu 4. betroffen gewesen seien, auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu 2. beschränkt. Sichergestellt worden seien dagegen gerade solche Gegenstände und Daten, die nicht an diesem Arbeitsplatz gefunden worden seien. Dies
verletze Art. 13 Abs. 1 GG und habe Auswirkungen auf die Beschlagnahme. Regelmäßig stehe einer Beschlagnahme zwar nicht entgegen, dass ein Gegenstand auf
Grund einer rechtlich fehlerhaften Durchsuchung erlangt worden sei. Dies gelte aber
nicht bei schwerwiegenden Verstößen gegen Schutznormen. Ein derartiger Verstoß
liege hier vor, da die gesamte Rechtsanwaltssozietät ausgeforscht worden sei. Jedenfalls hinsichtlich der Computerdaten hätten sich die Ermittlungsbeamten keinerlei
Beschränkungen unterworfen.
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In den Durchsuchungsbeschlüssen seien die als Beweismittel gesuchten Gegenstände als Unterlagen über die Geschäftsbeziehungen der Beschuldigten und der
von ihnen betriebenen Firmen bezeichnet worden. Mit dieser vagen Umschreibung
seien die gesuchten Gegenstände nicht ausreichend konkretisiert worden. Eine solche Konkretisierung sei aber eine Voraussetzung für ein rechtsstaatliches Verfahren.
Die Unbestimmtheit der Durchsuchungsanordnung habe zu einem zu weit gehenden
Zugriff auf sämtliche mandatsbezogenen Daten geführt. Erlangt worden seien daher
auch Daten und Informationen, die generell einer Beschlagnahme entzogen seien.
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