gericht grundsätzlich entzogen, soweit bei der zu treffenden Entscheidung nicht Willkür vorliegt oder spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92
f.>; 34, 369 <379>). Ein etwaiger Fehler der Fachgerichte muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn
ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs
beruht, oder wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung
der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl.
BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 62, 189 <192 f.>; 89, 1 <14>; 95, 96 <127 f.>).
bb) Danach ist ein Grundrechtsverstoß nicht ersichtlich. Die Fachgerichte haben die
Vorschriften über die Mitwirkungs- und Vorhaltungspflichten von Telekommunikationsdienstanbietern (§ 100b Abs. 3 Satz 2 StPO a.F. i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
TKG, § 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 TKÜV) in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise ausgelegt; sie durften ohne Verfassungsverstoß davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer gegen diese Pflichten verstoßen hat (1). Von der
ihnen in diesen Fällen gemäß § 100b Abs. 3 Satz 3 StPO a.F. in Verbindung mit § 95
Abs. 2 Satz 1 StPO eingeräumten Möglichkeit, die in § 70 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Ordnungsmittel festzusetzen, haben sie zudem in verfassungsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht (2).

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(1) Die Fachgerichte durften ohne Verfassungsverstoß davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer verpflichtet war, den Ermittlungsbehörden die am überwachten
Account vom Zeitpunkt der Anordnung an anfallenden externen IP-Adressen zur Verfügung zu stellen, weil die Überwachung der Telekommuni-kation im Sinne von
§ 100a StPO nicht nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation einschließlich der fraglichen IP-Adressen erfasst (a).
Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach der Beschwerdeführer gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG in Verbindung mit § 3, § 5
Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TKÜV verpflichtet ist, seinen
Betrieb so zu gestalten, dass er diese - bei ihm vorhandenen - IP-Adressen im Rahmen einer rechtmäßig angeordneten Überwachung der Telekommunikation bereitstellen kann, von Verfassungs wegen nichts zu erinnern (b). Aus § 100g StPO ergibt
sich nichts anderes (c).

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(a) Die - verfassungskonforme (vgl. BVerfGE 129, 208) - Vorschrift des § 100a
StPO ermächtigt zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation. Der
Begriff der Telekommunikation wird von der herrschenden Meinung in Literatur und
Rechtsprechung verfassungsrechtlich zulässig unter Rückgriff auf die Legaldefinition
in § 3 Nr. 22 TKG bestimmt. „Telekommunikation" ist danach der technische Vorgang
des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Nachrichten jeglicher Art in der
Form von Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mittels technischer Einrichtungen
oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische
Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2

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