BvR 1454/13 -, juris, Rn. 25 ff. m.w.N., auch zur Gegenansicht). Vor dem Hintergrund
dieses „weiten“ Telekommunikationsbegriffs unterfällt der Zugriff auf E-Mail-Kommunikation, jedenfalls soweit es sich um die Übertragung der Nachricht vom Gerät des
Absenders über dessen Mailserver auf den Mailserver des E-Mail-Providers und um
den späteren Abruf der Nachricht durch den Empfänger handelt, unstrittig dem Anwendungsbereich des § 100a StPO (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
61. Aufl. 2018, § 100a Rn. 6b; Bruns, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013,
§ 100a Rn. 16 ff.; Bär, in: KMR, StPO § 100a Rn. 28 [Juni 2016]; Graf, in: BeckOK,
StPO, § 100a Rn. 54 [1. Januar 2018]; Wolter/Greco, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016,
§ 100a Rn. 36; Hauck, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 100a Rn. 73; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl. 2017, Rn. 2482a; Singelnstein, NStZ 2012,
S. 593 <596>; zum Zugriff auf E-Mails, die auf dem Mailserver des Providers gespeichert sind, vgl. BVerfGE 124, 43).
Dabei ist zu beachten, dass sich die nähere Auslegung des Begriffs „Telekommunikation" im Rahmen des § 100a StPO insbesondere auch an dem grundrechtlichen
Schutz des von der Überwachung Betroffenen durch Art. 10 GG orientieren muss,
denn das Fernmeldegeheimnis ist der verfassungsrechtliche Maßstab für die heimliche Überwachung flüchtiger Daten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2016 - 2 BvR 1454/13 -, juris, Rn. 32 m.w.N.; vgl. auch
BVerfGE 100, 313 <358 f.>; 113, 348 <364 ff.>; 129, 208 <240 ff.>; Bruns, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 100a Rn. 4; Bär, in: KMR, StPO § 100a
Rn. 10 [Juni 2016]; kritisch Wolter/Greco, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 100a Rn. 38
ff.). Vom Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG sind aber nicht
nur die Kommunikationsinhalte, sondern auch die näheren Umstände der Telekommunikation erfasst (vgl. BVerfGE 129, 208 <240 f.>). Dazu gehört insbesondere, ob,
wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157
<172>; 85, 386 <396>; 107, 299 <312 f.>; 129, 208 <241>). Art. 10 Abs. 1 GG umfasst dabei sämtliche, mit Hilfe der Telekommunikationstechniken erfolgenden Übermittlungen von Informationen, unabhängig davon, wer Betreiber der Übertragungsund Vermittlungseinrichtungen ist (vgl. BVerfGE 107, 299 <322>; 129, 208 <241>).

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Aber auch unter Einbeziehung dieses Schutzinhalts in die Auslegung von § 100a
StPO ist gegen die Auffassung, die Überwachung der Telekommunikation gemäß
§ 100a StPO betreffe auch die (früher als Verbindungsdaten bezeichneten) Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG, soweit diese im Rahmen der zu überwachenden Telekommunikation anfallen (vgl. Hauck, in: Löwe-Rosenberg, StPO,
26. Aufl. 2014, § 100a Rn. 14, 57; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl. 2017,
Rn. 2482a; siehe auch BVerfGE 107, 299 <314 ff.>), verfassungsrechtlich nichts zu
erinnern. Zu den Verkehrsdaten in diesem Sinne gehören auch und gerade die anfallenden IP-Adressen. Diese werden dementsprechend in § 96 Abs. 1 Satz 1 TKG der die Verkehrsdaten, die vom Diensteanbieter zulässigerweise erhoben werden
dürfen, abschließend bestimmt - als Nummern (vgl. § 3 Nr. 13 TKG) der beteiligten

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