(vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. April 2015 2 BvR 1986/14 -, juris, Rn. 10 und vom 8. November 2017 - 2 BvR 2129/16 -, juris,
Rn. 11, beide m.w.N.).
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung
richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Zwar greift die Festsetzung des Ordnungsgeldes in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung
des Beschwerdeführers ein (a). Die Annahme des Landgerichts, der Eingriff sei durch
§ 70 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 StPO, § 100b Abs. 3 Satz 2 StPO a.F. in Verbindung
mit § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG und den einschlägigen Vorschriften der TKÜV gerechtfertigt, ist jedoch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (b).

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a) Die Festsetzung des Ordnungsgeldes greift in die Berufsausübungsfreiheit ein.
Den durch § 70 Abs. 1 Satz 2, § 95 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 100b Abs. 3
StPO a.F. sanktionierten Normen des TKG und der TKÜV kommt, soweit sie für Telekommunikationsdienstleister Vorhaltungspflichten statuieren, eine objektiv berufsregelnde Tendenz zu (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfGE 95, 267 <302>; 97, 228
<253 f.>; 113, 29 <48>; 129, 208 <266 f.>; stRspr), da sie diesen technische und organisatorische Vorgaben für die Einrichtung ihres Betriebes machen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 2015 - StB 7/15 -, juris, Rn. 7; Bär, in: KMR, StPO, § 100b
Rn. 14a [Juni 2016]; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Aufl. 2017, Rn. 2492a;
siehe auch Hermes, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 10 Rn. 28). Eine Berufswahlregelung liegt dagegen nicht vor; insbesondere wird dem Beschwerdeführer eine
sinnvolle Ausübung seines Berufs nicht faktisch unmöglich gemacht (vgl. zu Anonymisierungsdiensten BVerfGE 125, 260 <359>).

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b) Die Annahme des Landgerichts, der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12
Abs. 1 Satz 2 GG sei nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften gerechtfertigt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

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aa) Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf Grundlage
einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs erkennen lässt.
Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit
sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 73, 280 <295>; 80, 1 <20>).
Je stärker in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen wird, desto deutlicher
muss das gesetzgeberische Wollen zum Ausdruck kommen (vgl. BVerfGE 87, 287
<317>; 98, 49 <60>). Dies bedeutet nicht, dass sich die Eingriffsvoraussetzungen
ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben müssten; es genügt, dass
sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung
(vgl. BVerfGE 19, 17 <30>; 58, 257 <277>; 62, 203 <210>; 80, 1 <20 f.>; 82, 209
<224>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2014 - 1
BvR 2160/11 -, juris, Rn. 20).

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Die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts ist dabei Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungs-

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