diese angewiesen und nutze sie. Ohne ihre Verarbeitung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die unter einer bestimmten E-Mail-Adresse abgewickelte Kommunikation dem richtigen Endgerät und damit dem Kunden zuzuordnen.
Die angegriffenen Ordnungsgeldbeschlüsse seien auf Grundlage rechtmäßiger
Grundanordnungen zur Telekommunikationsüberwachung formell und materiell
rechtmäßig ergangen. Die Festsetzung des moderat bemessenen Ordnungsgeldes
sei auch nicht unverhältnismäßig. Dass der Beschwerdeführer eine Infrastruktur implementiert habe, die ihm derzeit die Ausleitung der verlangten Daten unmöglich mache, weil er sich selbst für sie gleichsam blind gemacht habe, entbinde ihn nicht von
der gemäß § 100b Abs. 3 Satz 3 StPO a.F. in Verbindung mit § 95 Abs. 2 StPO mit
Ordnungs- und Zwangsmitteln belegten Pflicht zur Ausleitung.

26

b) Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit äußerte
mit Blick auf die „Überwachungs-Gesamtrechnung“ Bedenken, soweit Telekommunikationsanbieter verpflichtet werden sollten, ihre Datenverarbeitungsprozesse über
das nach dem TKG erforderliche Maß hinaus umzugestalten.

27

c) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik äußerte sich zu den
technischen Gegebenheiten des vom Beschwerdeführer verwendeten NAT-Systems.

28

d) Die Bundesnetzagentur äußerte die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die
Ausleitung der IP-Adressen seiner Kunden tatsächlich und rechtlich möglich sei und
seinerseits die Verpflichtung zu einer entsprechenden Umstrukturierung seiner Infrastruktur bestehe.

29

2. Der Beschwerdeführer hat auf die Stellungnahmen erwidert und dabei sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft.

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3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.

31

IV.
Den zusammen mit der Verfassungsbeschwerde gestellten Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung hat die Kammer mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 abgelehnt.

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V.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde ist zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen jedenfalls unbegründet.

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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgangsentscheidung des
Amtsgerichts vom 9. August 2016 richtet, ist sie unzulässig. Das Landgericht hatte
als Beschwerdegericht eine eigene umfassende Sachprüfung vorzunehmen (vgl.
§ 308 Abs. 2, § 309 Abs. 2 StPO) und hat dies auch getan. Seine Entscheidung tritt
daher an die Stelle der Entscheidung des Amtsgerichts; diese ist prozessual überholt

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