dem Vorbild des § 100a StPO ermöglichen, nicht aber ein „Mehr“ an Datenerhebung
durch die Telekommunikationsanbieter erreichen wollen. Dass der Gesetzgeber mit
§ 100g Abs. 1 StPO keine Pflicht des Telekommunikationsanbieters normieren wollte, Daten nur für Strafverfolgungszwecke zu erheben und zu speichern, ergebe sich
schließlich auch aus der Gesetzesbegründung zu der im Jahre 2015 eingeführten
modifizierten Form der Vorratsdatenspeicherung. Im Übrigen wäre eine Datenerhebungspflicht - dem sogenannten „Doppeltürenmodell“ des Bundesverfassungsgerichts folgend - gesondert und nicht in der Strafprozessordnung, sondern im Telekommunikationsgesetz zu regeln.
3. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes sei nicht geeignet, um den damit verfolgten Zweck - die Ausleitung der IP-Adressen - zu erreichen. Der Beschwerdeführer
könne die IP-Adressen nicht ausleiten. Der erforderliche Umbau des EDV-Systems
würde etwa zwölf Monate dauern. Zu diesem Zeitpunkt sei die konkrete Überwachungsmaßnahme bereits abgelaufen. Der Beschluss sei aber auch unangemessen,
weil der Umbau lange dauern, unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen und die
Sicherheitsstandards reduzieren würde.
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III.
1. Zur Verfassungsbeschwerde haben der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie die Bundesnetzagentur Stellung genommen.
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a) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für nicht erfolgversprechend.
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Die Verpflichtung zur Ausleitung der IP-Adressen bei laufender Telekommunikationsüberwachung finde ihre rechtliche Grundlage nicht in § 100g Abs. 1 StPO, sondern in § 100a Abs. 1 StPO. Die vom Beschwerdeführer vertretene gegenteilige Auffassung finde im Gesetz keine Stütze. Anders als bei § 100g StPO seien
Maßnahmen nach § 100a StPO nicht auf bestimmte Datengruppen (Verkehrsdaten,
Inhaltsdaten) beschränkt, sondern erfassten die gesamte „Telekommunika-tion“.
§ 110 TKG verpflichte den Diensteanbieter, technische Einrichtungen zur Umsetzung
gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation vorzuhalten, wobei die Anforderungen durch die TKÜV konkretisiert würden. Die „andere Adressierungsangabe“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TKÜV stelle bei EMail-Diensten, wie sie der Beschwerdeführer anbiete, die IP-Adresse dar, die dem
internetfähigen Endgerät, mit der der Kunde auf sein Postfach zugreifen wolle, zugewiesen sei. Dementsprechend sehe die TR TKÜV die Übermittlung der IP-Adresse
ausdrücklich vor.
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Diese IP-Adresse sei bei dem Beschwerdeführer auch im Sinne von § 7 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 TKÜV vorhanden. Dass der Beschwerdeführer sie nicht für eigene Zwecke speichere, stehe dem nicht entgegen, denn für seine Dienstleistung sei er auf
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