und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 1. September 2016. Er rügt
eine Verletzung seiner Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), Art. 2 Abs. 2 Satz
2 GG und Art. 14 GG.
Der Eingriff in den Schutzbereich dieser Grundrechte sei nicht gerechtfertigt, weil
es an einer einfachgesetzlichen Grundlage fehle. Mit der Verhängung des Ordnungsgeldes und der Androhung von Ordnungshaft solle etwas erzwungen werden, zu dem
der Beschwerdeführer aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage (1.) und rechtlich
nicht verpflichtet sei (2.). Im Übrigen sei die Festsetzung von Ordnungsgeld unverhältnismäßig (3.).

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1. Aufgrund des verwendeten NAT-Systems verfüge der Beschwerdeführer nicht
über die Daten, zu deren Herausgabe er gezwungen werden solle. Im gesamten Zugriffsbereich von „XX…“ lägen weder intern noch an den Außengrenzen IP-Adressen
mit Nutzerbezug vor. Im Grenzbereich zwischen dem Internet und den abgesicherten
„XX…“-Systemen träfen zahlreiche verschlüsselte und an die allgemeine IP-Adresse
des Unternehmens gerichtete Zugriffsanfragen ein. Die Information, auf welches
Postfach konkret zugegriffen werden solle, befinde sich innerhalb der verschlüsselten Zugriffsverbindung und könne von allen Komponenten im Grenz-/Übergangsbereich nicht aufgeschlossen werden. Nach Ausführung der gewünschten Aktion würden die Datenpakete wieder verschlüsselt und über dieselbe Verbindung wieder auf
den Rückweg geschickt. An der Außengrenze des „XX…“-Systems werde die ursprüngliche Verbindung mit der öffentlichen IP-Adresse festgestellt und das verschlüsselte Datenpaket dem Kunden via Internet zugestellt. Der beschriebene Weiterleitungs- und Umwandlungsmechanismus sei weder dazu konzipiert noch in der
Lage, die ihn durchlaufenden Inhalte zu filtern oder auszuwerten. „XX…“ müsste dafür seine Außengrenze zum Internet komplett neu konzipieren.

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2. Eine Verpflichtung, die IP-Adressen an die Strafverfolgungsbehörden auszuleiten, bestehe nicht.

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§ 100g StPO als allein einschlägige Norm erlaube den Strafverfolgungsbehörden
unter bestimmten Voraussetzungen die Erhebung von Verkehrsdaten, so dass ein
Rückgriff auf § 100a StPO nicht mehr erforderlich, aber auch nicht mehr zulässig sei.
Bei den in Rede stehenden Daten handle es sich aber nicht um Verkehrsdaten im
Sinne des § 100g StPO, da der Beschwerdeführer sie nicht erhebe und, da er sie für
eigene Zwecke nicht benötige, nach § 96 TKG auch nicht erheben dürfe. Weder aus
§ 100g noch aus § 100b StPO a.F. könne daher eine Pflicht des Beschwerdeführers
abgeleitet werden, die fraglichen IP-Adressen auszuleiten.

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Dies gelte selbst dann, wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Verpflichtung
mit der Neuregelung des § 100g Abs. 1 StPO im Jahre 2007 hätte normieren wollen.
Denn angesichts des entgegenstehenden Wortlauts der Norm würde es jedenfalls an
einer normenklaren einfachrechtlichen Eingriffsgrundlage fehlen. Im Übrigen habe
der Gesetzgeber ohnehin nur eine Echtzeitüberwachung der Verkehrsdaten nach

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