Datenerhebung. Letztlich sei der Ordnungsgeldbeschluss auch deshalb rechtswidrig,
weil er den Beschwerdeführer zu etwas zwingen wolle, was dieser nicht erfüllen
könne. Der Beschwerdeführer habe die verlangten Daten nicht und könne sie auch
nicht kurzfristig, sondern nur durch eine aufwändige Neustrukturierung seines EDVSystems erfassen. Etwaige Infrastrukturpflichten könnten aber nicht mithilfe eines
Zwangsmittels der Strafprozessordnung durchgesetzt werden.
7. Das Landgericht Stuttgart verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 1. September 2016 als unbegründet. Das Gericht teile die Auffassung der Staatsanwaltschaft. Allein der Einsatz der NAT-Technologie entbinde den Beschwerdeführer nicht
von der Verpflichtung, eine vollständige Kopie der Telekommunikation inklusive der
IP-Adressen zu übergeben. Die Verpflichtung ergebe sich aus § 100b Abs. 3 Satz 2
StPO a.F., § 110 TKG sowie aus §§ 3, 5 und 7 TKÜV „mit den dazu ergangenen
Richtlinien“. Die zu überwachende Telekommunikation bestehe nach § 5 TKÜV aus
dem Inhalt und den Daten über die näheren Umstände der Telekommunikation. Insoweit sei der Beschwerdeführer verpflichtet, der berechtigten Stelle eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereit zu stellen. Aufgrund des Beschlusses vom
25. Juli 2016 sei der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, gegebenenfalls die technischen Voraussetzungen zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht zu schaffen und die
IP-Adressen möglichst vollständig zur Auswertung zu übergeben.

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8. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer „gemäß § 33a
StPO Gegenvorstellung“ gegen den Beschluss vom 1. September 2016. Der Beschluss setze sich mit wesentlichem rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht auseinander und verletze dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Zudem verkenne das Landgericht den Aufwand und die zu erwartenden Folgen einer Schaffung der technischen Voraussetzungen zur Erhebung der IPAdressen der Kunden des Beschwerdeführers. Auf Grundlage eines nach
Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung eingeholten Kostenvoranschlags sei bei
einer Projektlaufzeit von zwölf Monaten und bei zurückhaltender Berechnung von einem Kostenvolumen von mindestens 80.000 Euro auszugehen.

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9. Das Landgericht legte den Schriftsatz als Gehörsrüge aus und wies diese mit Beschluss vom 28. Oktober 2016 zurück. Die Beschwerdekammer habe das ausführliche Vorbringen des Beschwerdeführers ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Damit
scheide eine Anwendung des § 33a StPO aus, da im Rahmen einer Gehörsrüge
nicht geltend gemacht werden könne, dass die Entscheidung inhaltlich falsch sei.

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10. Am 18. November 2016 teilte das Landeskriminalamt dem Beschwerdeführer
mit, dass die Überwachung des Anschlusses abgeschaltet werden könne. Das Ordnungsgeld wurde am 2. Januar 2017 bezahlt.

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II.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den
das Ordnungsgeld festsetzenden Beschluss des Amtsgerichts vom 9. August 2016

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