Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (im Folgenden: TR TKÜV)
konkretisiert. Nach § 5 Abs. 1 und 2 TKÜV habe der Verpflichtete der berechtigten
Stelle eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über seine
Anlage abgewickelt werde, einschließlich der Daten über die näheren Umstände der
Telekommunikation. Auch aus der TR TKÜV ergebe sich, dass die IP-Adressen als
Teil der zugehörigen Ereignisdaten zusammen mit der vollständigen Kopie der zu
überwachenden E-Mail übermittelt werden müssten. Dass die entsprechenden IPAdressen zum Zeitpunkt des Abrufs oder Einstellens einer E-Mail oder eines sonstigen Zugriffs auf das Konto im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 4 TKÜV vorhanden seien, sei
unstreitig.
Der Annahme, die IP-Adressen seien „bei XX…“ vorhanden, widersprach der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. August 2016 unter Darstellung seiner Systemstruktur. „XX…“ trenne sein internes Netz über ein sogenanntes NAT-Verfahren (Network Adress Translation), bei dem die Adressinformationen in Datenpaketen
automatisiert durch andere ersetzt würden, aus Sicherheitsgründen strikt vom Internet ab. Die IP-Adressen der Kunden würden daher bereits an den Außengrenzen des
Systems verworfen und seien dem Zugriff des Beschwerdeführers entzogen. Ebenfalls am 2. August 2016 hinterlegte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht eine
Schutzschrift, in der er mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung einem Antrag auf Verhängung eines der in § 70 Abs. 1 StPO genannten Ordnungsmittel entgegen trat.

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5. Mit angegriffenem Beschluss vom 9. August 2016 setze das Amtsgericht Stuttgart ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro, ersatzweise sieben Tage Ordnungshaft, gegen den Beschwerdeführer fest. Aufgrund des Beschlusses vom 25. Juli 2016
sei der Beschwerdeführer verpflichtet, zukünftig die Verkehrsdaten und insbesondere die IP-Adressen zu erheben. Seine Rechtsausführungen zur retrograden Erhebung von Verbindungsdaten gingen fehl. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet, seine technischen Einrichtungen so zu gestalten,
dass die Erhebung der Daten gewährleistet sei. Insbesondere aufgrund der erheblichen Bedeutung des zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens erscheine die Höhe
des Ordnungsgeldes und der hilfsweise festgesetzten Ordnungshaft sehr moderat.

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6. Mit Schriftsatz vom 15. August 2016 legte der Beschwerdeführer Beschwerde
gegen den Beschluss vom 9. August 2016 ein. Er machte im Wesentlichen geltend,
dass sich das Amtsgericht nicht ausreichend mit seinen Argumenten auseinandergesetzt habe. Nach Übersendung der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft, die ihm
zuvor nicht zugeleitet worden war, begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 26. August 2016 ergänzend. Es komme für die rechtliche Bewertung allein auf § 100g StPO an, da diese Vorschrift sowohl für bereits angefallene als auch für zukünftig anfallende Verkehrsdaten gegenüber § 100a StPO
lex specialis sei. Die IP-Adressen fielen hier indes nicht unter den Begriff der Verkehrsdaten, da sie von „XX…“ nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt würden. Die
Infrastrukturpflicht aus § 110 TKG normiere ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die

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