samkeit verpflichtet. Er erhebt und speichert Daten nur dann, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich oder - aus seiner Sicht - gesetzlich vorgesehen ist.
2. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führte ein Ermittlungsverfahren gegen den Nutzer des E-Mail-Accounts r…, von dem nur ein „Nickname“ bekannt war, wegen des
Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge sowie eines Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz.
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3. Mit Beschluss vom 25. Juli 2016 ordnete das Amtsgericht Stuttgart auf Antrag der
Staatsanwaltschaft gemäß §§ 100a, 100b StPO in der Fassung vor Inkrafttreten des
Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202) die Sicherung, Spiegelung und Herausgabe
aller Daten, die auf den Servern von „XX…“ bezüglich des betreffenden E-Mail-Accounts elektronisch gespeichert sind, „sowie sämtlicher bezüglich dieses Accounts
künftig anfallender Daten (Inhalts- und Verkehrsdaten nebst IP-Adressen, insbesondere auch bei den zukünftigen Login-Vorgängen anfallender IP-Adressen)“ an. Die
zunächst bis zum 24. September 2016 befristete Maßnahme wurde durch Beschluss
des Amtsgerichts vom 19. September 2016 bis zum 24. November 2016 verlängert.
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4. Am 28. Juli 2016 gab das Landeskriminalamt Baden-Württemberg dem Beschwerdeführer die angeordnete Überwachungsmaßnahme sowie den zu überwachenden Account bekannt. Noch am selben Tag richtete der Beschwerdeführer die
Telekommunikationsüberwachung ein und unterrichtete das Landeskriminalamt hierüber. Der Beschwerdeführer wies jedoch darauf hin, dass Verkehrsdaten der Nutzer
nicht „geloggt“ würden und solche Daten inklusive der IP-Adressen deshalb nicht zur
Verfügung gestellt werden könnten.
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Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 wies die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer darauf hin, dass er gesetzlich verpflichtet sei, für die Dauer der Überwachungsmaßnahme die Verkehrsdaten und insbesondere die IP-Adressen zu dem betreffenden Account zu „loggen“. Dem widersprach der nunmehr anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom selben Tag. Die fraglichen IP-Adressen würden von „XX…“ nicht erhoben und seien auch nicht vorhanden. Eine Pflicht, technische Vorkehrungen zur Erhebung von Daten zu treffen, die allein für Überwachungszwecke benötigt würden und während des üblichen Geschäftsbetriebes nicht
anfielen, bestünde nicht.
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Daraufhin drohte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
1. August 2016 an, die Verhängung von Ordnungsmitteln zu beantragen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers könnten allenfalls für die Vergangenheit gelten. Sie
gingen jedoch für die Telekommunikationsüberwachung in Echtzeit fehl. Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Telekommunikationsüberwachung ergebe sich aus
§ 100b Abs. 3 Satz 1 StPO a.F. und werde durch § 110 des Telekommunikationsgesetzes (im Folgenden: TKG), die Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation (im Folgenden: TKÜV) und die Technische Richtlinie zur Umsetzung gesetzlicher
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