nem Handeln in einem unverschuldeten Verbotsirrtum befunden hätte, was der Verhängung eines Ordnungsgeldes entgegenstehen könnte (vgl. Wohlers/Greco, in: SKStPO, 5. Aufl. 2016, § 95 Rn. 31 m.w.N.), macht er nicht geltend. Insbesondere ist
weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei Einrichtung seines Systems zu den gegenständlichen, sein Unternehmen unmittelbar und spezifisch
betreffenden Rechtsfragen verlässlichen und sachkundigen Rechtsrat eingeholt und
auf diesen vertraut hätte (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 1
StR 597/99 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16 -, juris, Rn. 28
ff.). Gegen ihn durfte daher im Rahmen des den Gerichten insoweit eingeräumten
Ermessens ein Ordnungsgeld bis zu 1000 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht
beigebracht werden kann, Ordnungshaft festgesetzt werden (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2
StPO i.V.m. Art. 6 EGStGB).
(b) Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500 Euro war auch nicht
unverhältnismäßig.

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(aa) Soweit der Beschwerdeführer darlegt, die Verhängung des Ordnungsgeldes
sei nicht geeignet gewesen, den Zweck - die Ausleitung der IP-Adressen - zu erreichen, weil der erforderliche Umbau seines EDV-Systems etwa zwölf Monate gedauert hätte und zu diesem Zeitpunkt die konkrete Überwachungsmaßnahme bereits abgelaufen gewesen sei, verkennt er die Funktion von Ordnungsgeld und
Ordnungshaft. Ordnungsmitteln kommt sowohl eine präventive als auch eine repressive Funktion zu: Sie dienen zwar einerseits dazu, den Betroffenen anzuhalten, seine
verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Andererseits handelt es sich
aber auch um strafähnliche Sanktionen, die an einen vorangegangenen Ordnungsverstoß anknüpfen (vgl. nur Ignor/Bertheau, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl.
2008, Anhang zu § 51 Rn. 2 m.w.N.). Dementsprechend bleiben sie auch dann aufrechterhalten, wenn eine präventive Wirkung nicht mehr erreichbar ist, insbesondere,
weil der Betroffene in den Fällen des § 95 StPO den Gegenstand nachträglich herausgibt (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 95 Rn. 9;
Greven, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 95 Rn. 4; Wohlers/Greco,
in: SK-StPO, 5. Aufl. 2016, § 95 Rn. 32 m.w.N.; Eisenberg, Beweisrecht der StPO,
10. Aufl. 2017, Rn. 2328). Nichts anderes kann in den Fällen des § 100b Abs. 3 Satz
3 StPO a.F. in Verbindung mit § 95 Abs. 2 StPO gelten.

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(bb) Die Festsetzung der bezeichneten Ordnungsmittel war angesichts der Weigerung des Beschwerdeführers, seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen, auch
erforderlich. Dass die Bundesnetzagentur zur Durchsetzung der sich aus § 110
Abs. 2 TKG in Verbindung mit der TKÜV ergebenden Verpflichtungen nach Maßgabe
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu einer Höhe von
500.000 Euro festsetzen kann (vgl. § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TKG), steht dem nicht
entgegen. Denn die Festsetzung von Zwangsgeldern dient allein der Durchsetzung
der gesetzlichen Vorhaltungsverpflichtungen und betrifft die gesetzeswidrige Einrichtung des Betriebs im Allgemeinen, während durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 100b Abs. 3 Satz 3 StPO a.F. in Verbindung mit § 95 Abs. 2 StPO

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