- wie dargelegt - jedenfalls auch ein Pflichtverstoß im konkreten Strafverfahren sanktioniert werden soll. Die Vorschriften dienen daher unterschiedlichen Zwecken und
stehen nebeneinander. Insbesondere kann der Umstand, dass ein Diensteanbieter
seinen Betrieb von vornherein nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend einrichtet, ihn nicht von der Verhängung strafprozessualer Ordnungsmittel befreien.
(cc) Die Verhängung des Ordnungsgeldes war schließlich verhältnismäßig im engeren Sinn. Gemäß dem Übermaßverbot darf die Schwere des Eingriffs nicht außer
Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen (vgl. BVerfGE 90,
145 <173>; 109, 279 <349 ff.>; 118, 168 <195 f.>; stRspr). Bei der gebotenen Gesamtabwägung muss die Grenze der Zumutbarkeit für den Adressaten der Maßnahme gewahrt sein (vgl. BVerfGE 90, 145 <173>; 120, 224 <241>).
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Eine unzumutbare Belastung für den Beschwerdeführer ist hier nicht erkennbar.
Das festgesetzte Ordnungsgeld selbst war mit 500 Euro nicht übermäßig hoch bemessen und gefährdet den Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in wirtschaftlicher Hinsicht nicht. Allerdings wird dadurch ein Pflichtverstoß sanktioniert, den der
Beschwerdeführer nur durch erhebliche, zeit- und kostenintensive Umbauarbeiten
hätte vermeiden können und für die Zukunft vermeiden kann. Dies ist aber lediglich
eine Folge der vom Beschwerdeführer bewusst gewählten Systemstruktur, die verhindert, dass er seinen Mitwirkungspflichten als Telekommunikationsanbieter nachkommen kann. Diese haben die Fachgerichte - wie dargelegt (vgl. oben V.2.b)) - in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den gesetzlichen Vorschriften
entnommen. Allein die Wahl eines datenschutzoptimierten Geschäftsmodells kann
den Beschwerdeführer nicht von der Einhaltung dieser Pflichten suspendieren. Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Unternehmen die hierfür anfallenden Kosten grundsätzlich zu tragen haben (vgl. BVerfGE 125, 260 <359 ff.>).
Dass die damit verbundenen Kostenlasten erdrosselnde Wirkung hätten, ist weder
vorgetragen noch ersichtlich.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Hermanns
Müller
16/17
Langenfeld