staltet (vgl. BTDrucks 16/5846, S. 50). Ziel war dabei allerdings, die bisherige Gleichbehandlung von Verkehrsdaten und Daten über den Inhalt einer Telekommunikation,
deren Echtzeiterhebung nur unter den Voraussetzungen der §§ 100a, 100b StPO in
der damaligen Fassung zulässig war, zu überwinden. Dies deshalb, weil eine mögliche Beschränkung der Echtzeiterhebung von Verkehrsdaten entsprechend § 100a
StPO aufgrund der unterschiedlichen Eingriffsintensität nicht geboten sei (vgl. BTDrucks 16/5846 a.a.O.). Schon dies spricht dagegen, dass der Gesetzgeber mit der
Neufassung des § 100g Abs. 1 StPO den Anwendungsbereich des § 100a StPO einschränken wollte. Vielmehr wollte er eine im Vergleich zu § 100a StPO mit seinen
deutlich strengeren Eingriffsvoraussetzungen erleichterte Zugriffsmöglichkeit auf
Verkehrsdaten schaffen. § 100g Abs. 1 StPO tritt daher für den Zugriff auf Verkehrsdaten, soweit es zukünftige Telekommunikation beziehungsweise deren Echtzeiterhebung betrifft, neben den weiter anwendbaren § 100a StPO (vgl. Bruns, in:
Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl. 2013, § 100a Rn. 24; Hauck, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2014, § 100a Rn. 59; Eisenberg, Beweisrecht der StPO,
10. Aufl. 2017, Rn. 2482a; vgl. auch Eckhardt, CR 2007, S. 336 <341>). Aus der vom
Beschwerdeführer zitierten Begründung des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015
(BGBl I S. 2218) ergibt sich nichts anderes. Die angegebenen Fundstellen enthalten
nur eine allgemeine Umschreibung des Anwendungsbereichs der Norm ohne dass
erkennbar wäre, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung den Anwendungsbereich des § 100a StPO beschränken wollte (vgl. BTDrucks 18/5088, S. 27, 31).
(2) Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes im konkreten Fall ist von Verfassungs wegen ebenfalls nichts zu erinnern.

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(a) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes
liegen vor.

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Gemäß § 100b Abs. 3 Satz 3 StPO a.F. in Verbindung mit § 95 Abs. 2 StPO können
gegen den Diensteanbieter im Falle der Weigerung, seinen Pflichten nachzukommen, die in § 70 StPO bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel, also insbesondere
Ordnungsgeld und - ersatzweise - Ordnungshaft, festgesetzt werden. Aufgrund des
Beschlusses des Amtsgerichts vom 25. Juli 2016 war der Beschwerdeführer verpflichtet, den Strafverfolgungsbehörden die angeordnete Telekommunikationsüberwachung zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
Die von ihm für diesen Fall zu treffenden Vorkehrungen umfassten - wie dargelegt auch die Übermittlung der beim Beschwerdeführer künftig auflaufenden IP-Adressen,
mit denen auf die in der Anordnung bezeichnete Kennung zugegriffen wird. Diese
waren vom Beschwerdeführer als Teil der vollständigen Kopie der von der Anordnung betroffenen Telekommunikation bereitzustellen, ohne dass dies von Verfassungs wegen zu beanstanden wäre.

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Gegen diese Pflicht hat der Beschwerdeführer verstoßen. Anhaltspunkte für ein fehlendes Verschulden sind nicht erkennbar. Dass sich der Beschwerdeführer bei sei-

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