entsprechende Protokollierung sogar empfiehlt, sondern wird zudem durch den Vortrag des Beschwerdeführers belegt, wonach er sein System, wenn auch mit nicht unerheblichem technischen und finanziellen Aufwand, entsprechend umgestalten könnte.
Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang nicht darüber zu befinden, welcher konkrete Systemaufbau unter Datenschutzaspekten vorzugswürdig
erscheint. Es hat nur darüber zu entscheiden, ob die Auslegung der gesetzlichen
Vorgaben durch die Fachgerichte Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Die
Rechtsauffassung des Landgerichts lässt nach den obigen Darlegungen jedoch weder einen Verstoß gegen das Willkürverbot noch gegen spezifisches Verfassungsrecht erkennen. Zwar erscheint das Anliegen des Beschwerdeführers, ein datenschutzoptimiertes und daher für viele Nutzer attraktives Geschäftsmodell anzubieten,
auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich durchaus schützenswert. Dies kann ihn jedoch nicht von den im Rahmen einer vertretbaren Auslegung gewonnenen Vorgaben des TKG und der TKÜV, die dem verfassungsrechtlichen Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege Rechnung tragen (vgl.
BVerfGE 133, 168 <199 Rn. 57>; stRspr), entbinden.

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Diesem Ergebnis steht schließlich auch nicht entgegen, dass sich die bereitzustellenden Daten nach der im Rahmen der Neubekanntmachung der TKÜV vom 11. Juli
2017 neu eingefügten Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 TKÜV nunmehr ausdrücklich auch auf die der Telekommunikationsanlage des Verpflichteten bekannten öffentlichen IP-Adressen der beteiligten Nutzer erstrecken. Denn diese Neuregelung lässt
jedenfalls keinen verfassungsrechtlich zwingenden Schluss darauf zu, dass die fraglichen IP-Adressen bislang aus dem Kreis der bereitzustellenden Daten ausgenommen gewesen wären. Vielmehr kommt dem neu eingefügten § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
TKÜV ersichtlich eine klarstellende Funktion zu. Denn ausweislich der Entwurfsbegründung der Bundesregierung sollten damit die Festlegungen der TR TKÜV und die
diesen Festlegungen zugrundeliegenden Standards des Europäischen Instituts für
Telekommunikationsnormen (die sogenannten ETSI-Standards) für die Überwachung von internetbasierten Telekommunikationsdiensten „rechtlich abgesichert“
werden. Diese sähen bereits jetzt vor, dass im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme neben anderen Daten auch die jeweilige Internetprotokoll-Adresse mitzuteilen sei (vgl. hierzu die Anlagen F.1 und F.2.1 zur TR TKÜV). In der Praxis würden
diese Anforderungen durch die betroffenen Telekommunikationsunternehmen bereits erfüllt (vgl. BRDrucks 243/17, S. 26).

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(c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verdrängt § 100g Abs. 1
StPO, soweit die (Echtzeit-)Überwachung künftiger Telekommunikation betroffen ist,
die Vorschrift des § 100a StPO nicht. Zwar hat der Gesetzgeber diese Vorschrift in
der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung
und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie
2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198) in Anlehnung an § 100a StPO
als allgemeine und umfassende Befugnis zur Erhebung von Verkehrsdaten ausge-

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