Nummern im Sinne des TKG Zeichenfolgen sind, die in Telekommunikationsnetzen
Zwecken der Adressierung dienen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2011
- 13 B 476/11 -, juris, Rn. 13 ff.; Lünenbürger/ Stamm, in: Scheurle/Mayen, TKG,
3. Aufl. 2018, § 3 Rn. 35; Büning, in: Beck‘scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 3
Nr. 49; Fetzer, in: Arndt/Fetzer/ Scherer/Graulich, TKG, 2. Aufl. 2015, § 3 Rn. 79; Säcker, in: Säcker, TKG, 3. Aufl. 2013, § 3 Rn. 38; vgl. auch BTDrucks 16/2581, S. 22).
Fraglich könnte vorliegend allenfalls sein, ob die IP-Adressen beim Beschwerdeführer im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 TKÜV vorhanden sind. Der Beschwerdeführer
macht mit seiner Verfassungsbeschwerde unter Hinweis auf seine Systemstruktur
geltend, er verfüge über die öffentlichen IP-Adressen seiner Kunden nicht. Im gesamten Zugriffsbereich von „XX…“ lägen weder intern noch an den Außengrenzen (namentlich am NAT-Lastverteiler) IP-Adressen mit Nutzerbezug vor. Dies ist indes in
dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Schon aus der von ihm beschriebenen Systemstruktur ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die öffentlichen IP-Adressen seiner
Kunden wenigstens für die Dauer der Kommunikation speichern muss, da er ansonsten die abgerufenen Datenpakete seinen Kunden gar nicht übersenden könnte. Dies
steht im Einklang mit der Stellungnahme des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, wonach die Software auf dem NAT-Lastverteiler in der Lage sein
müsse, für die Gesamtdauer einer Verbindung die internen Verbindungsdaten den
externen Verbindungsdaten zuzuordnen, weil sonst eine erfolgreiche Kommunikation
nicht möglich sei. Dementsprechend räumt der Beschwerdeführer in seiner Erwiderung auf die Stellungnahme des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik ein, dass die IP-Adressen in den programminternen Datenstrukturen gespeichert
werden. Es kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer mit dieser seinen Angaben
nach „flüchtigen“ Speicherung die öffentlichen IP-Adressen gemäß § 3 Abs. 3 BDSG
erhebt (vgl. hierzu Dammann, in: Simitis, BDSG, 8. Aufl. 2014, § 3 Rn. 102 ff.). Jedenfalls fallen die Daten beim Zugriff auf den überwachten E-Mail-Account an, sind
der Telekommunikationsanlage des Beschwerdeführers wenigstens zeitweise bekannt und werden von dieser auch zur Herstellung einer erfolgreichen Kommunikation mit dem anfragenden Kunden benutzt. Es ist daher jedenfalls verfassungsrechtlich vertretbar anzunehmen, die Daten seien beim Beschwerdeführer vorhanden und
von diesem als Teil der vollständigen Kopie der überwachten, über seine Telekommunikationsanlage abgewickelten Telekommunikation bereitzustellen.

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Dass der Beschwerdeführer auf die externen IP-Adressen - derzeit - nicht zugreifen
kann, steht dem nicht entgegen. Denn dies liegt nicht daran, dass die Daten an sich
nicht vorhanden wären, sondern allein daran, dass sich der Beschwerdeführer aus
Datenschutzgründen dazu entschlossen hat, diese vor seinen internen Systemen zu
verbergen und sie nicht zu protokollieren. Das Unterlassen einer entsprechenden
Protokollierung ist indes nicht zwangsläufig mit dem Einsatz eines NAT-Lastverteilers
verbunden, sondern allein dem vom Beschwerdeführer bewusst gewählten Geschäfts- und Systemmodell geschuldet. Dies wird nicht nur vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in seiner Stellungnahme bestätigt, welches eine

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