Anschlüsse oder Einrichtungen aufgeführt (vgl. BTDrucks 15/2316, S. 89 - zum
damaligen § 94 TKG -; Braun, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013,
§ 96 Rn. 7; Lutz, in: Arndt/Fetzer/Scherer/ Graulich, TKG, 2. Aufl. 2015, § 96 Rn. 6 f.;
Klesczewski, in: Säcker, TKG, 3. Aufl. 2013, § 96 Rn. 5; zur Zuordnung von dynamischen IP-Adressen zu den Verkehrsdaten vgl. BVerfGE 130, 151 <181 ff.>; BGH,
Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 146/10 -, juris, Rn. 22 ff.). Dynamische oder statische IP-Adressen, mit denen die Kunden eines Anbieters von E-Mail-Diensten mit
ihren internetfähigen Endgeräten auf ihren E-Mail-Account zugreifen wollen, unterfallen daher grundsätzlich dem Anwendungsbereich des § 100a StPO (vgl. auch BGH,
Beschluss vom 20. August 2015 - StB 7/15 -, juris).
(b) Der Umstand, dass die Überwachung des E-Mail-Verkehrs im Rahmen einer
Anordnung nach § 100a StPO auch die bezeichneten IP-Adressen umfasst, bedeutet
allerdings nicht schon zwangsläufig, dass der Beschwerdeführer als Betreiber einer
Telekommunikationsanlage verpflichtet ist, Vorkehrungen zu treffen, um den Ermittlungsbehörden auch und gerade diese IP-Adressen zur Verfügung zu stellen. § 100b
Abs. 3 Satz 2 StPO a.F. verweist insoweit auf die Vorschriften des TKG und der
TKÜV.

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Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG besteht für Betreiber von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten die Verpflichtung, ab dem Zeitpunkt der Betriebsaufnahme auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung der Telekommunikationsüberwachung vorzuhalten und die entsprechenden organisatorischen
Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung zu treffen. Die grundlegenden
technischen Anforderungen und organisatorischen Eckpunkte für die Umsetzung der
Überwachungsmaßnahmen regelt dabei die auf Grundlage der Ermächtigung in
§ 110 Abs. 2 TKG erlassene TKÜV. Danach unterliegt auch der Beschwerdeführer
der Vorhaltungsverpflichtung; dass die in § 3 Abs. 2 TKÜV vorgesehenen Ausnahmen für bestimmte Arten von Telekommunikationsanlagen eingreifen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Der Umfang der bereitzustellenden Daten bestimmt sich nach § 5 Abs.1 und 2 in
Verbindung mit § 7 Abs. 1 TKÜV. Gemäß § 5 Abs. 1 TKÜV besteht die zu überwachende Telekommunikation - dem weiten Telekommunikationsbegriff des § 100a
StPO entsprechend - aus dem Inhalt und den Daten über die näheren Umstände der
Telekommunikation. Nach Absatz 2 der Vorschrift hat der Verpflichtete eine vollständige Kopie der Telekommunikation bereitzustellen, die über seine Telekommunikationsanlage abgewickelt wird. Als Teil dieser Überwachungskopie hat der Verpflichtete
gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 TKÜV schließlich auch die bei ihm vorhandenen Daten über eine gewählte Rufnummer oder eine andere Adressierungsangabe
bereitzustellen. Nach dem Sprachgebrauch des TKG unterfallen die bei einer Telekommunikation anfallenden IP-Adressen dabei ohne weiteres dem Begriff „andere
Adressierungsangabe“, denn sie dienen gerade der Adressierung, also der Erreichung oder dem Auffinden eines bestimmten Ziels im Internet. So unterfallen IPAdressen - wie bereits dargelegt - der Legaldefinition des § 3 Nr. 13 TKG, wonach

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