Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
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Weiterhin soll die Individualüberwachung der Telekommunikation für alle Nachrichtendienste durch die ausdrückliche Zulassung der auf Gerätenummern bezogenen
Überwachungen optimiert werden.
Letztlich soll durch eine Detailländerung des § 8 G10 die
Lokalisierungs- und damit auch Rettungsmöglichkeiten
für gefährdete Personen (wie z.B. entführte Deutsche im
Ausland) verbessert werden. Hierbei soll die Möglichkeit
einer gezielten Erfassung von Telekommunikationsanschlüssen im Ausland ohne die Einschränkung des § 5
Abs. 2 Satz 3 G10 gegeben werden.
2. Anregungen der G10-Kommission
a) Überarbeitung der Regelungen über die
Bestimmung von Telekommunikationsbeziehungen
Die geplanten Änderungen des G10 hat die G10-Kommission zum Anlass genommen, eine Überarbeitung der
bestehenden Regelungen zur Bestimmung von Telekommunikationsbeziehungen nach den §§ 5 Abs. 1 und 8 G10
anzuregen, um das Verfahren insbesondere vor dem Hintergrund der gegenwärtig bestehenden Doppelbefassung
von Parlamentarischem Kontrollgremium und G10-Kommission ohne einen Verlust an Verfahrenssicherung zu
entbürokratisieren und zu vereinfachen.
Das G10 setzt in seiner vorliegenden Fassung im Hinblick auf die Beschränkungsmaßnahmen, die vom BND
angeordnet werden können, in den §§ 5 und 8 G10 ein
zweigestuftes Verfahren voraus. Zum einen ist eine Bestimmung der Telekommunikationsbeziehungen durch
das Parlamentarische Kontrollgremium erforderlich, zum
anderen sind die Anordnungen von der G10-Kommission
für zulässig und notwendig zu erklären. Nach § 10 Abs. 1
G10 sind in der von der G10-Kommission zu prüfenden
Anordnung auch das Gebiet, über das Informationen gesammelt werden sollen, und die Übertragungswege zu bezeichnen. Im Einzelnen liegen nachfolgende Regelungen
vor:
– Nach § 5 G10 dürfen auf Antrag des BND – wie oben
dargelegt – Beschränkungen nach § 1 für internationale Telekommunikationsbeziehungen angeordnet
werden, soweit eine gebündelte Übertragung erfolgt.
Die jeweiligen Telekommunikationsbeziehungen werden vom zuständigen Bundesministerium nach Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums
bestimmt. Über die Zulässigkeit und Notwendigkeit
der Anordnung entscheidet anschließend gem. § 15
Abs. 6 G10 die G10-Kommission.
– Nach § 8 Abs. 1 G10 dürfen Beschränkungen nach § 1
Abs. 1 G10 für internationale Telekommunikationsbeziehungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 G10 angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, um eine im
Einzelfall bestehende Gefahr für Leib und Leben einer
Person im Ausland rechtzeitig zu erkennen oder ihr zu
begegnen, und wenn dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in besonderer Weise
berührt sind (so z. B. in Entführungsfällen). Die An-
Drucksache 16/2551
ordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des
Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Beschränkungen nach § 8
Abs. 1 bedürfen nach Abs. 2 der Zustimmung der
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums.
Das Parlamentarische Kontrollgremium muss zunächst einer Bestimmung von Telekommunikationsbeziehungen nach § 5 Abs. 1 G10 zustimmen. Bei Gefahr im Verzuge kann diese Zustimmung nach § 14
Abs. 2 G10 durch den Vorsitzenden und durch den
stellvertretenden Vorsitzenden vorläufig erteilt werden. Die anschließende Zustimmung des Kontrollgremiums ist unverzüglich einzuholen. Die Bestimmung
tritt spätestens nach zwei Monaten außer Kraft.
Die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach
§ 8 G10 selbst ist dann – vor deren Vollzug – noch von
der G10-Kommission für zulässig und notwendig zu
erklären (§ 16 Abs. 6 G10). Bei Gefahr im Verzug
kann dies auch nachträglich geschehen. In den Fällen
des § 8 G10 tritt die Anordnung außer Kraft, wenn sie
nicht innerhalb von drei Tagen von der G10-Kommission bestätigt wird. Ist dies nicht möglich, kann die
Bestätigung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter erfolgen. Die Bestätigung der Kommission
ist auch in diesem Fall unverzüglich nachzuholen. Die
Anordnung tritt spätestens nach drei Monaten außer
Kraft.
Die beschriebene Rechtslage regelt nach einstimmiger
Auffassung der G10-Kommission ein umständliches und
bürokratisches Verfahren. Indem sie sowohl das Parlamentarische Kontrollgremium als auch die G10-Kommission zu einer Überprüfung der Bestimmung der Telekommunikationsbeziehungen in den Fällen der §§ 5 und 8 G 10
für zuständig erklärt, zwingt sie zu einer sachlich nicht
gebotenen Doppelbefassung, die insbesondere in Eilfällen, bei denen es um Leib und Leben von Personen im
Ausland geht, zu sachlich nicht gebotenen Verzögerungen
führen können. Gegen die beschriebenen Regelungen
spricht nach Einschätzung der G10-Kommission zudem,
dass sie dem Gegenstand der Regulierung der Telekommunikation aufgrund der technischen Entwicklung nicht
mehr gerecht werden.
Aufgrund der technischen Entwicklung und der Unpraktikabilität hat die Kommission angeregt, die bestehenden
Regelungen zur Bestimmung von Telekommunikationsbeziehungen in den § 5 Abs. 1 und § 8 G10 ersatzlos zu
streichen, insbesondere da die Telekommunikationsbeziehungen weiterhin Inhalt der Anordnungen sind, die von
der G10-Kommission für zulässig und notwendig erklärt
werden müssen. Die notwendige Verfahrenssicherung
bleibt durch diese Zuständigkeit der G10-Kommission
weiterhin erhalten.
Sollte dieser Anregung nicht gefolgt werden, plädiert die
G10-Kommission dafür, beim Verfahren nach § 8 G10
die Voraussetzungen für die Zustimmung des Kontrollgremiums an die Voraussetzungen für die Zustimmung