Drucksache 16/2551
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Gefahrenbereich „Proliferation und
konventionelle Rüstung“
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 3 G10)
Im Gefahrenbereich „Proliferation und konventionelle
Rüstung“ qualifizierten sich nach dem mit dem Bundeskanzleramt abgestimmten Prozedere im 2. Halbjahr 2004
50 188 G10-Nachrichten. Davon wurden 1 505 G10-Nachrichten an die Auswertung weitergegeben. Als nachrichtendienstlich relevant haben sich dabei 474 G10-Meldungen erwiesen. Im Jahr 2005 qualifizierten
110 531 G10-Nachrichten anhand von genehmigten
Suchbegriffen. Davon wurden 1 785 an die Auswertung
weitergeleitet, von denen sich 522 G10-Meldungen als
nachrichtendienstlich relevant erwiesen haben.
Zwei G10-Meldungen wurden an Sicherheits- bzw. an
Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Die G10-Kommission wurde in allen Fällen, in denen die personenbezogenen Daten grundrechtlich geschützter Teilnehmer
nicht unverzüglich gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 gelöscht wurden, über Mitteilungen oder über die Gründe, die einer
Mitteilungen entgegenstehen, unterrichtet. Die G10Kommission hat in zwei Fällen zugestimmt, die Betroffenen vorläufig nicht über die Beschränkungsmaßnahme zu
informieren, um deren Zweck nicht zu gefährden.
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Gefahrenbereich „Unbefugtes Verbringen von
Betäubungsmitteln“
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 4 G10)
Im Gefahrenbereich des „unbefugten Verbringens von
Betäubungsmitteln in Fällen von erheblicher Bedeutung“
qualifizierten sich im 2. Halbjahr 2004 3 082 G10-Meldungen. Davon wurden 51 G10-Nachrichten an die Auswertung weitergeben, von denen sich sechs G10-Meldungen als nachrichtendienstlich relevant erwiesen haben. Im
Jahr 2005 qualifizierten sich 8 054 G10-Meldungen anhand von genehmigten Suchbegriffen. Davon wurden
73 G10-Meldungen an die Auswertung weitergeben, von
denen sich zwei G10-Meldungen als nachrichtendienstlich relevant erwiesen haben.
Eine G10-Meldung wurde an Sicherheits- bzw. Strafverfolgungsbehörden übermittelt. Die G10-Kommission
wurde in allen Fällen, in denen die personenbezogenen
Daten grundrechtlich geschützter Teilnehmer nicht unverzüglich gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 gelöscht wurden, über
Mitteilungen oder über die Gründe, die einer Mitteilungen entgegenstehen, unterrichtet. In einem Fall ist mit Zustimmung der G 10-Kommission entschieden worden,
dass eine Mitteilung an den Betroffenen vorläufig nicht
erfolgen soll, da eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme durch eine Mitteilung nicht ausgeschlossen werden konnte.
3. Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses bei Gefahr für Leib und Leben
einer Person im Ausland nach § 8 G10
Nach § 8 G10 dürfen Beschränkungen nach § 1 Abs. 1
G10 für internationale Telekommunikationsbeziehungen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 G10 angeordnet werden,
wenn dies erforderlich ist, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib und Leben einer Person im Ausland rechtzeitig zu erkennen oder ihr zu begegnen, und
wenn dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland
unmittelbar in besonderer Weise berührt sind.
Die Vorschrift soll es u.a. ermöglichen, dass die Bundesregierung sich schützend für entführte deutsche Staatsbürger im Ausland einsetzen kann, um ein rasches Ende
einer Geiselnahme zu erreichen. Diese Bestimmung ermöglicht dem BND in besonderen Krisensituationen die
strategische Fernmeldekontrolle auch außerhalb ihres eigentlichen durch § 5 Abs. 1 G10 umrissenen Bereichs
einzusetzen.
Im Berichtszeitraum ist eine Beschränkungsmaßnahme
nach § 8 G10 angeordnet worden.
V. Gesetzgeberischer Änderungsbedarf
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung für
ein Erstes Gesetz zur Änderung des
Artikel 10-Gesetzes
Die Bundesregierung hat am 2. Februar 2006 den
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes vorgelegt (Bundestagsdrucksache 16/509).
Der Gesetzentwurf war bereits im der letzten Legislaturperiode eingebracht, in dieser aber nicht mehr beraten
worden.
In ihrem Erfahrungsbericht zum G10-Gesetz vom 12. November 2003 (Bundestagsdrucksache 15/2042) hatte die
Bundesregierung eine insgesamt positive Bilanz zu dem
im Juni 2001 novellierten G10 gezogen, gleichzeitig aber
auch Prüfbedarf für weiterführende Änderungen im Detail deutlich gemacht. Änderungsbedarf wurde insbesondere mit Blick auf die Datenerhebung und -verarbeitung
des Bundesnachrichtendienstes im Bereich der strategischen Telekommunikationsüberwachung gesehen.
Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf soll das G10 um Befugnisnormen zugunsten des BND ergänzt werden. So
soll der BND verbesserte Möglichkeiten zur Aufklärung
der Proliferation und des internationalen Waffenhandels
durch Zulassung einer Befugnis zur Individualüberwachung von Telekommunikationsanschlüssen an Bord deutscher Hochseeschiffe außerhalb deutscher Hoheitsgewässer erhalten. Ferner soll die Befugnis zur strategischen
Telekommunikationsüberwachung im Gefahrenbereich
des „internationalen Rauschgifthandels“ redaktionell präzisiert werden und durch die Einführung eines neuen
„Gefahrenbereiches „illegale Schleusung“ erweitert werden. Mit der Änderung sollen ferner die Datenverarbeitung durch den BND und der Datenschutz optimiert werden. Die Befugnis des BND zur Übermittlung der durch
die strategische Telekommunikationsüberwachung gewonnenen Daten soll im Interesse von Rechtsklarheit und
Datenschutz durch eine neue, eigenständige Regelung
dargestellt werden.